Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Schenkungsteuer vom .......... Versicherungsanspruch: Minderung des Erwerbs um den vorbehaltenen Nießbrauch |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Mutter des Steuerpflichtigen schloss am xx.xx.xxxx mit der C-Versicherung einen Kapitallebensversicherungsvertrag und zahlte darauf einen einmaligen Beitrag in Höhe von xxxxxxxx EUR ein. Versicherungsnehmerin war ursprünglich die Mutter, der Steuerpflichtige war versicherte Person. Im Versicherungsvertrag war vorgesehen, dass nach der vereinbarten Laufzeit von xx Jahren die Versicherungsnehmerin Anspruch auf Auszahlung einer lebenslangen Rente oder einer einmaligen Kapitalabfindung hat. Im Falls des Versterbens der versicherten Person vor dem Ablaufdatum wurde eine Todesfallleistung fällig. Bis zum Ablaufdatum des Vertrags konnte dieser jederzeit ganz oder teilweise gekündigt werden, wobei dann der entsprechende Rückkaufswert an die Versicherungsnehmerin auszuzahlen wäre.
Am xx.xx.xxxx übertrag die Mutter mit privatschriftlicher Vereinbarung den Versicherungsvertrag unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen im Wege der Vertragsübernahme. Der Steuerpflichtige ist seitdem Versicherungsnehmer. Die Versicherung stimmte der Vertragsübernahme zu. In der Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Steuerpflichtigen war zudem ein Nießbrauchsvorbehalt geregelt, wonach im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung, dies als Rückkauf bezeichnet, der Mutter die Auszahlung des Rückkaufswerts zustand. Der Steuerpflichtige sollte lediglich den Betrag erhalten, der dem Rückkaufswert des Versicherungsvertrags am Tag der Genehmigung der Vertragsübernahme entsprach.
Bei der Bewertung des übertragenen Versicherungsanspruchs ist der vorbehaltene Nießbrauch mindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um einen aufschiebend bedingten Nießbrauch, der somit bei der Bewertung außer Acht zu lassen wäre. Vielmehr handelt es sich um einen unbedingten Nießbrauch, der somit nach den allgemeinen Bewertungsregeln in Höhe von xxxxxxx EUR mindernd zu berücksichtigen ist.
Dass es sich um einen unbedingten Nießbrauch handelt, ergibt sich insbesondere aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Steuerpflichtigen. Darin ist vorgesehen, dass der Nießbrauch der Mutter endet, sobald das versicherte Ereignis eintritt oder das vereinbarte Ablaufdatum erreicht wird. Diese Ereignisse können jedoch nur relevant sein, wenn der Vertrag zuvor nicht gekündigt wurde. Die Regelung, dass der Nießbrauch der Mutter mit dem Eintritt dieser Ereignisse endet, ist jedoch nur sinnvoll, wenn der Nießbrauch unabhängig von der Kündigung der Versicherung zuvor wirksam entstanden ist.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 23.6.2022, 3 K 606/21 Erb.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Wert des Erwerbs, gemindert um den Wert des Nießbrauchs, in Höhe von xxxxxx EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wird und somit die Steuer in Höhe von xxxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 27/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen