BMF, Schreiben v. 15.5.2014, IV D 5 - S 6356/07/10001 :001, BStBl I 2013, 871
1 Anlage
Hiermit gebe ich die Neufassung des Merkblattes zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer bekannt. Die Aktualisierung war erforderlich aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, insbesondere des Artikel 1 des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5.12.2012, BGBl 2012 I S. 2431, BStBl 2012 I S. 1242.
Das BMF-Schreiben vom 23.3.2011, IV D 5 – S 6356/07/10001, DOK 2011/0246719 wird hiermit aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage
Information zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer |
für im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Versicherer |
I. Allgemeines
Dieses Merkblatt richtet sich an alle Versicherer, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen sind.
Es soll einen Überblick über das deutsche Besteuerungsverfahren bei der Versicherung- und der Feuerschutzsteuer geben.
Zum EWR gehören:
die EU-Mitgliedstaaten
d.h. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern und
die Staaten der europäischen Freihandelszone (EFTA) mit Ausnahme der Schweiz,
d.h. Island, Liechtenstein, Norwegen
Grundlagen für die Erhebung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer in Deutschland sind das Versicherungsteuergesetz (VersStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.1996 (BGBl 1996 I S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.12.2013 (BGBl 2013 I S. 4318), und das Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.1996 (BGBl 1996 I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18.12.2013 (BGBl 2013 I S. 4318). Mit dem VersStG und dem FeuerschStG wurde europäisches Richtlinienrecht umgesetzt.
II. Zuständigkeit
Seit dem 1.7.2010 ist das Bundeszentralamt für Steuern (siehe unten VIII. Kontakt) die bundesweit zuständige Finanzbehörde für die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 7a VersStG und § 10 FeuerschStG).
III. Gegenstand der Steuerpflicht
Der deutschen Versicherungsteuer unterliegen gemäß § 1 VersStG grundsätzlich alle gezahlten Entgelte für Versicherungen, soweit
die Versicherungen folgende (Sonder-)Risiken betreffen:
- Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichen Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände in Deutschland (hierzu gehört bei der Versicherungsteuer auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (§ 1 Abs. 4 VersStG)) befinden, oder
- Risiken mit Bezug auf in deutsche amtliche oder amtlich anerkannte Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art, oder
- Reise- und Ferienrisiken mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in Deutschland vorgenommen worden sind.
Das deutsche Besteuerungsrecht besteht in diesen Fällen unabhängig davon, wo der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
oder
bei der Absicherung anderer als der vorgenannten Risiken oder Gegenstände
- der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist und er seinen Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Deutschland hat, oder
- der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, z.B. eine juristische Person, ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, in Deutschland befindet.
Klarstellend gilt: Betrifft die Versicherung
a) |
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Deutschland belegen sind, oder |
b) |
Risiken mit Bezug auf in amtliche Register einzutragende oder eingetragene Fahrzeuge aller Art, die ausschließlich in einem Register eines anderen Mitgliedstaats des EWR als Deutschland eingetragen sind, oder |
c) |
Reise- und Ferienrisiken mit einer Laufzeit bis zu vier Monaten, bei denen die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Deutschland vorgenommen worden sind, |
steht das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Mitgliedstaat des EWR zu. Ein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland ändert hieran nichts.
Die in den angesprochenen Fällen nach dem VersStG steuerbaren Sachverhalte sind in der folgenden Übersicht dargestellt:
|
|
|
|
Niederlassung des Versicherers im EWR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
V |
|
V |
|
|
Sondertatbe... |