1 Lohnsteuerabzug
Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung den Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als steuerfreie Teile berücksichtigen.
Begünstigte Versorgungsbezüge sind z. B.
- Werksrenten an Arbeitnehmer ab dem 63. Lebensjahr,
- Werksrenten bei Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr,
- Ruhegehälter im öffentlichen Dienst (Beamtenpensionen),
- Witwen- oder Waisengelder aufgrund von Betriebsrenten und Beamtenpensionen,
- Sterbegeld nach dem BeamtVG und entsprechende Bezüge im privaten Dienst,
- die Übergangsversorgung nach dem BAT oder nach den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie Übergangszahlungen nach § 47 Nr. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie
- die Emeritenbezüge.
Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Voraussetzung ist, dass die zugesagte Versorgung trotz gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichsteht. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach. An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG. Die Regelungen zur Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind verfassungsmäßig.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht begünstigt, da es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt.
Der BFH hat geklärt, dass Fahrvergünstigungen (Jahresnetzkarte), welche die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG sind. Dagegen sind Bezüge, die ein Beamter im Rahmen der Altersteilzeit während der Zeit der sog. Freistellungsphase erhält, regelmäßig keine begünstigten Versorgungsbezüge.
2 Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag
Maßgebend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der Freibetrag ist mit dem dafür maßgebenden Prozentsatz von einer gesondert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu berechnen und ggf. auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Durch Ansatz des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag darf sich kein negativer Versorgungsbezug (Betrag) ergeben.
Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind gesetzlich festgelegt. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betragen je nach Versorgungsbeginn:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
bis 2005 |
40,0 |
3.000 |
900 |
ab 2006 |
38,4 |
2.880 |
864 |
... |
... |
... |
... |
2020 |
16,0 |
1.200 |
360 |
2021 |
15,2 |
1.140 |
342 |
2022 |
14,4 |
1.080 |
324 |
2023 |
14,0 |
1.050 |
315 |
2024 |
13,6 |
1.020 |
306 |
Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In den Entgeltabrechnungen sind die neuen Werte erst ab 2025 zu berücksichtigen. Somit sind in den Entgeltabrechnungen für die Jahre 2023 und 2024 folgende (bisherige) Werte anzusetzen:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die jeweiligen Einkommensteuererklärungen vorgenommen werden.
Die vollständige Tabelle mit allen Versorgungsfreibeträgen, Höchstbeträgen und Zuschlägen von 2005 bis 2058 ist in der Arbeitshilfe Versorgungsfreibetrag zu finden.
Die Bemessungsgrundlage für Versorgungsbezüge ist wie folgt zu ermitteln:
- Bei Versorgungsbeginn vor 2005: Brutto-Versorgungsbezug f...