Die DBA versuchen zwar, eine internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden, jedoch können Fälle auftreten, in denen dieses Ziel nicht erreicht wird. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass

  • ein DBA für den speziellen Fall keine Regelung enthält,
  • die Finanzbehörden der beteiligten Staaten die Vorschriften des DBA unterschiedlich interpretieren und daher ein Qualifikationskonflikt vorliegt,
  • der Sachverhalt von den Finanzbehörden der beteiligten Staaten unterschiedlich gewertet wird oder
  • die Finanzbehörden einen unterschiedlichen Wissenstand haben.

Soweit es sich um allgemeine, nicht auf einen Einzelfall bezogene Differenzen handelt, können die Finanzbehörden der beteiligten Staaten versuchen, diese Zweifelsfragen durch Vereinbarung entsprechend Art. 25 Abs. 3 OECD-MA zu lösen ("Konsultationsvereinbarung"). Doppelbesteuerungen in einem konkreten Fall werden durch das Verständigungsverfahren entsprechend Art. 25 Abs. 1, 2 OECD-MA gelöst. Das Verständigungsverfahren ist auch anwendbar, wenn die Besteuerung nicht dem DBA entspricht, ohne dass dadurch eine Doppelbesteuerung eintritt. Das BMF hat ein Merkblatt zum Verständigungs- und Schiedsverfahren einschließlich des Streitbeilegungsverfahrens herausgegeben.[1]

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