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Verstrickungsbesteuerung – ABC IntStR

Dr. Stefan Greil
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1 Systematische Einordnung

Von einer Verstrickung wird gesprochen, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands an dem Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts begründet wird. Dies ist u. a. gegeben, wenn das Wirtschaftsgut einem inl. Betriebsvermögen – einer Betriebsstätte oder einer Gesellschaft – zugeordnet wird. Hierbei handelt es sich um das Gegenstück zu einer Steuerentstrickung.

2 Inhalt

Die Verstrickung von Wirtschaftsgütern ist in § 4 Abs. 1 S. 8 zweiter Hs. EStG geregelt. Ebenso wie bei der Entstrickung bedient sich der Gesetzgeber einer Fiktion: einer fiktiven Einlage. Diese ist, wie die fiktive Entnahme, mit dem gemeinen Wert zu bewerten, § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG. Durch den Ansatz zum gemeinen Wert wird sichergestellt, dass nur die auf dem deutschen Hoheitsgebiet gebildeten stillen Reserven bei einer späteren Veräußerung der inländischen Besteuerung unterworfen werden. Über § 8 Abs. 1 KStG ist die Norm auch für Körperschaften anwendbar.

Die Einlage setzt voraus, dass das deutsche Besteuerungsrecht zuvor ausgeschlossen war. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Wirtschaftsgut in eine inländische Betriebsstätte überführt wird oder ein Wechsel von einer Freistellungs- in eine Anrechnungsbetriebsstätte erfolgt. Anders als in den Fällen des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG genügt es nicht, wenn das deutsche Besteuerungsrecht lediglich ausgedehnt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine ausländische Steuer zukünftig im Inland in geringerem Umfang angerechnet werden müsste. Die Anwendung scheidet auch aus, wenn ein Wirtschaftsgut aus einer Betriebsstätte, für die bisher die Anrechnungsmethode galt, in das inländische Betriebsvermögen überführt wird. Es fehlt dann an der Begründung des deutschen Besteuerungsrechts. In diesem Fall ist das überführte Wirtschaftsgut mit dem Buchwert fortzuführen, nicht mit de...

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