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Verteilung eines Übergangsgewinns § 163 AO

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. Eine Billigkeitsentscheidung über die Verteilung eines Übergangsgewinns bindet auch hinsichtlich dessen Höhe.

2. Die Billigkeitsentscheidung kann in dem Steuerbescheid des Übergangsjahres enthalten sein.

 

Normenkette

§ 85 Satz 1, § 157 Abs. 1, § 157 Abs. 2, § 163, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 Satz 3, § 184 Abs. 2 Satz 2 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger ermittelte bis 2006 seinen gewerblichen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, seit 2007 durch Betriebsvermögensvergleich. In der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2007 erklärte er einen Übergangsgewinn von 87.000 EUR, der 2007 mit einem Drittel angesetzt wurde. In einer Außenprüfung wurde ein Übergangsgewinn von 96.000 EUR ermittelt und dementsprechend der ESt-Bescheid 2007 geändert, indem diesem ein Übergangsgewinn ("Ansatz 1/3") von nunmehr 32.000 EUR zugrunde gelegt wurde. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der ESt-Bescheid des Streitjahres 2008, dem ebenfalls ein Übergangsgewinn von 32.000 EUR zugrunde gelegt wurde, wurde ebenfalls bestandkräftig. Später legte der Kläger eine geänderte Übergangsgewinnberechnung vor, in der er einen Übergangsverlust ermittelte. Er beantragte die Änderung des ESt-Bescheides 2008, was das FA ablehnte, da der für 2007 ermittelte Übergangsgewinn auch für die beiden Folgejahre maßgeblich sei.

Das FG hat der Klage stattgegeben (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.4.2013, 9 K 9114/13, Haufe-Index 551676). Es existiere keine Rechtsgrundlage, den Gewinn des Jahres 2008 um einen anteiligen Übergangsgewinn aus dem Jahre 2007 zu erhöhen. Mit der Revision macht das FA geltend, die Bestandskraft der Veranlagung des Übergangsjahres 2007 binde hinsichtlich Höhe und Verteilung des Übergangsgewinns für die Folgejahre 2008 und 2009, selbst wenn dieser fehlerhaft erm...

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