Verträge, die sich nicht in einem punktuellen Leistungsaustausch erschöpfen oder ihrer Natur nach mit besonderen Risiken behaftet sind, begründen den Wunsch der Parteien nach Sicherheit. Der Besteller eines großen Bauwerkes fürchtet, sein Werkunternehmer könnte während der Bauarbeiten insolvent werden; der Käufer eines Grundstückes fürchtet, die Immobilie könnte sich später als altlastenbehaftet erweisen, der Lieferant eines Ratenzahlungsvertrages fürchtet den Zahlungsausfall seitens des Kunden usw. Sicherheiten stützen den primären Erfüllungsanspruch ab und/oder mindern den Schaden im Falle von Leistungsstörungen. Die wichtigsten sind:
1.6.1 Eigentumsvorbehalt
Zu den wichtigsten und meist verbreiteten Sicherungsmitteln zählt ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Ist er vereinbart, "so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird". Gängige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist denn auch der Satz
" Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware unser Eigentum."
Sollen bei laufender Geschäftsverbindung alle Lieferungen alle Preisforderungen sichern, lautet die Klausel:
"Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind."
Während ein solcher sog. Kontokorrentvorbehalt grundsätzlich zulässig ist, verbietet das Gesetz ausdrücklich den sog. Konzernvorbehalt. Dies ist ein Eigentumsvorbehalt, der den Eigentumsübergang von der Erfüllung der Forderungen Dritter, insbesondere konzernverbundener Unternehmen, abhängig macht(§ 449 Abs. 3 BGB).
Um vor allem im Zwischenhandel dem Vorbehaltskäufer den Weiterverkauf zu ermöglichen, wird dieser – wiederum unter vorbehaltenem Eigentum – zugestanden, verbunden mit der Vorausabtretung der aus diesem Verkauf erworbenen Kaufpreisforderung (Sicherungsabtretung) zur Sicherung des Kaufpreisanspruches aus dem ersten Verkauf (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Nach der Regelung des § 449 Abs. 2 BGB kann der Vorbehaltseigentümer allerdings die verkaufte Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies setzt gemäß § 323 Abs. 1 BGB seinerseits voraus, dass er zuvor den Schuldner unter angemessener Fristsetzung vergeblich zur Leistung aufgefordert hat. Die Fristsetzung ist gemäß § 323 Abs. 2 BGB in bestimmten Konstellationen entbehrlich, z. B. wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat..
1.6.2 Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung
Mit der Sicherungsübereignung (von Sachen) bzw. der Sicherungsabtretung (von Forderungen) überträgt der Sicherungsgeber (Schuldner) dem Sicherungsnehmer (Gläubiger) das volle Eigentum an den betroffenen Sachen oder Rechten. Der Sicherungsnehmer ist allerdings in der Verfügung darüber durch den zwischen beiden geschlossenen Sicherungsvertrag gebunden. Er soll nur bei Eintritt des Sicherungsfalles berechtigt sein, über das Sicherungsgut zu verfügen: Der Sicherungsnehmer erhält "treuhänderisch gebundenes Eigentum".
Ihre besondere Eignung für die Praxis erhalten Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung aus dem Umstand,
- dass der Alleinbesitz des Sicherungsgutes beim Sicherungsgeber verbleiben und die Übergabe durch ein Besitzkonstitut ersetzt werden kann (§ 930 BGB): Der Käufer eines PKW kann diesen nutzen und zugleich das Eigentum daran zur Sicherung eines Kaufpreisdarlehens übertragen,
- dass Sicherungsabtretungen nicht offen gelegt werden müssen: Der Schuldner einer zur Sicherung abgetretenen Forderung erfährt davon nichts, solange der Sicherungsfall nicht eintritt,
- dass sich der Sicherungsnehmer dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Sicherungsgebers mit der sog. Drittwiderspruchsklage widersetzen kann und
- dass dem Sicherungsnehmer in der Insolvenz des Sicherungsgebers ein Absonderungsrecht zusteht (§ 51 Nr. 1 InsO).
1.6.3 Immobiliarsicherheiten, Grundpfandrechte
In erster Linie zur Sicherung von Bankkrediten werden Immobilien des Schuldners mit Hypotheken (§§ 1113, 1147 BGB) und/oder Grundschulden (§§ 1191, 1192, 1113, 1147 BGB). belastet. Dabei ist die Grundschuld als Sicherungsgrundschuld die erste Wahl, da sie anders als die Hypothek nicht von Bestand der gesicherten Forderung abhängig ist und so als Sicherheit für wechselnde Forderungen verwendet werden kann, ohne dass es insoweit einer Änderung des Grundbuches bedarf.
1.6.4 Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt, Patronatserklärung
Schließlich können Dritte für die Erfüllung vertraglicher Pflichten einstehen, seien es Familienangehörige, Geschäftspartner, die Gesellschafter einer GmbH, Banken oder Muttergesellschaften im Konzern.
Je nach Art und Intensität des Einstehens für die Schuld des Vertragspartners unterscheidet man dabei
- die Bürgschaft: Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Der zwischen Gläubiger und Bürge zu schließend...