Zahlen Eltern ihren Kindern Zinsen aufgrund von entsprechenden Darlehensverträgen, können die Zinsen bei den betrieblichen Einkünften der Eltern als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dies gilt auch, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden waren. Voraussetzung ist, dass die Schenkung und das Darlehen unabhängig voneinander vereinbart wurden. Besteht jedoch zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, weil die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbunden wird, sind die Zinsen bei der Ermittlung der betrieblichen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abziehbar. In einem solchen Fall stellen die als "Zinsen" bezeichneten Beträge nicht abziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG dar.
Ähnlich liegt es, wenn dem Darlehen einer minderjährigen Tochter an einen Elternteil eine Schenkung des anderen Elternteils vorausgeht und diesen Rechtsgeschäften ein Gesamtplan der Eltern zur Schaffung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugrunde liegt. Die insoweit an die Tochter gezahlten Beträge sind steuerrechtlich nicht als Zinsen, sondern als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG zu behandeln.
Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen müssen im Übrigen – wie dies auch bei anderen Vertragsarten der Fall ist – dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist.
Ausführlich und grundsätzlich hat sich der BFH in einer Entscheidung mit der Bedeutung des Fremdvergleichs bei Angehörigendarlehen auseinandergesetzt:
- Bestätigt hat der BFH, dass eine strikte Prüfung des Fremdvergleichs vorzunehmen ist, soweit das Darlehen aus zuvor geschenktem Geld "zurückgewährt" wird – sog. Umwandlungsfälle.
- Die Intensität des Fremdvergleichs ist vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig. Weniger streng sind daher Angehörigendarlehen zu beurteilen, die der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionsgütern dienen, wenn also die Darlehensaufnahme eindeutig betrieblich oder zur Erzielung von Überschusseinkünften veranlasst ist. In diesen Fällen tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags, z. B. fehlende Absicherung, Höhe des Zinssatzes, Auszahlungsmodalitäten, zurück. Entscheidend sind in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken. Die Nichtanerkennung des Darlehens ist dann nur gerechtfertigt, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse zu einer unausgewogenen Verteilung der Vertragschancen und -risiken führt.
- Bei der darlehensweisen Finanzierung des Erwerbs von ertragbringenden Wirtschaftsgütern sind dem Fremdvergleich darüber hinaus nicht uneingeschränkt die Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie bei Darlehensgewährungen von Kreditinstituten üblich sind. Insoweit weicht der BFH von der früheren Auffassung der Finanzverwaltung ab. Die Finanzverwaltung hat nachgebessert und akzeptiert jetzt diese Rechtsprechung.
Prinzipiell muss eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung getroffen werden, dass die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und dass der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist.
Das aus dem Fremdvergleich abgeleitete generelle Erfordernis, dass der Rückzahlungsanspruch aus einem langfristigen Darlehen zwischen nahen Angehörigen ausreichend besichert sein muss, kann durch einen konkreten Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall überlagert werden.
Ergänzungspfleger bei Darlehensgewährung durch minderjähriges Kind
Gewährt ein minderjähriges Kind einem Angehörigen ein Darlehen, ist die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit und damit auch die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrags von der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers abhängig. Nicht erforderlich ist hingegen die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, wenn eine bestehende Darlehensforderung unentgeltlich an ein minderjähriges Kind abgetreten wird.