Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist grundsätzlich nicht von der Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts abhängig.
Verschiedene Rechtsgeschäfte
Der 16-jährige Emil Schlaumeier schließt mit Herrn Fuchs einen Kaufvertrag über einen Computer für 1.000 EUR ab. Herr Fuchs, froh, endlich den veralteten Computer losgeworden zu sein, "übereignet" Emil sofort den Computer, Emil leistet eine Anzahlung in Höhe von 100 EUR. Seine Eltern verweigern, als sie bemerken, dass Emil kein gutes Geschäft getätigt hat, die Zustimmung zu dem Vertrag.
Dieses Beispiel zeigt zunächst, wie wichtig es ist, zwischen den verschiedenen Rechtsgeschäften, die abgeschlossen wurden, sorgfältig zu unterscheiden. Folgende Verträge wurden abgeschlossen:
Emil und Herr Fuchs einigten sich darüber, dass Herr Fuchs Emil das Eigentum an dem PC übertragen soll und Emil als Gegenleistung dafür Herrn Fuchs das Eigentum an 1.000 EUR verschaffen soll. Damit enthält diese Vereinbarung die klassischen Elemente eines Kaufvertrags. Allerdings ist dieser unwirksam, weil Emil Schlaumeier nicht voll geschäftsfähig ist und somit die Wirksamkeit des Kaufvertrags von der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertretung abhängt. Da die Eltern ihn gesetzlich vertreten und die Genehmigung nicht erteilen, ist der Kaufvertrag nicht wirksam abgeschlossen worden. Folge ist, dass beide Vertragsparteien aus diesem Vertrag grundsätzlich keine Rechte, beispielsweise auf Erfüllung, herleiten können.
Die für einen Eigentumswechsel grundsätzlich erforderliche Einigung und Übergabe liegt vor. Während es sich bei der Übergabe um einen tatsächlichen Vorgang handelt, erfordert die Einigung über den Eigentumswechsel 2 übereinstimmende Willenserklärungen dahingehend, dass Herr Fuchs das Eigentum am Computer übertragen will und Emil das Eigentum an dem PC erwerben will. Dies ist, da im Sachverhalt nichts anderes angegeben ist, erfolgt, als Emil den PC von Herrn Fuchs ausgehändigt bekam. Es stellt sich jetzt aber die Frage, ob die von Emil abgegebene Einigungserklärung wirksam ist, da er nur beschränkt geschäftsfähig ist. Da Emil durch die Einigungserklärung ausschließlich – hier ist die Übereignung des PC völlig isoliert von den übrigen Rechtsgeschäften zu betrachten – den Vorteil erhält, das Eigentum an dem PC zu erwerben, bedarf es für die Übereignung des PC an ihn nicht der Einwilligung seiner Eltern. § 107 BGB stellt insoweit klar, dass eine beschränkt geschäftsfähige Person dann, wenn diese durch eine von ihr abgegebene Willenserklärung ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangt, nicht die Einwilligung durch die gesetzliche Vertretung benötigt. Emil konnte also diese Willenserklärung dass er das Eigentum am Computer erhalten will, allein, ohne Einwilligung seiner Eltern, wirksam abgeben.
Die Einigung mit einer beschränkt geschäftsfähigen Person im Zusammenhang mit einem Eigentumserwerb ist als solche grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig. Damit ist Emil Eigentümer des PCs geworden.
Auch wenn hier ebenfalls zwischen Emil und Herrn Fuchs eine Einigung hinsichtlich des Eigentumswechsels stattfand, ist diese Übereignung unwirksam. Denn Emil hat durch seine Willenserklärung, das Eigentum an dem Geld auf Herrn Fuchs übertragen zu wollen, keinen rechtlichen Vorteil erlangt. Vielmehr hätte er sein Eigentumsrecht am Geld verloren, wenn die Übereignung wirksam wäre. Damit handelt es sich um ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft. Da die Zustimmung der Eltern nicht vorliegt, ist das Geld nicht wirksam auf Herrn Fuchs übergegangen; Eigentümer der 100 EUR ist nach wie vor Emil Schlaumeier.
Emil kann von Herrn Fuchs als Eigentümer des Geldes Herausgabe des Geldes nach § 985 BGB verlangen.
Zwischenergebnis:
Der Kaufvertrag ist unwirksam, so dass Herr Fuchs keinen Anspruch auf Erfüllung der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen hat; Emil ist Eigentümer des PC’s geworden und Eigentümer der 100 EUR geblieben.
Sollte Herr Fuchs umsatzsteuerpflichtig sein, ist die Umsatzsteuer mit Übereignung des PC´s auf Emil Schlaumeier entstanden, da die Lieferung durch die Übereignung ausgeführt wurde.
Nicht erheblich ist, dass der Kaufvertrag unwirksam ist. Nach § 41 Abs. 1 AO kommt es für die Besteuerung grundsätzlich nicht darauf an, dass ein Rechtsgeschäft wirksam ist, solange sich aus den Steuergesetzen nicht etwas anderes ergibt.
Auch der Umstand, dass Herr Fuchs nicht Eigentümer des Geldes wurde, führt nicht dazu, dass die Umsatzsteuer nicht entstanden ist, denn der Zahlungszeitpunkt ist grundsätzlich nicht für die Entstehung der Umsatzsteuer entscheidend. Ausnahmen gelten allerdings bei Unternehmen, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, also insbesondere bei freiberuflichen Tätigkeiten Freiberuflern und Unternehmen, die die in § 20 Abs. 1 Ziffer 1 UStG Umsatzgrenzen nicht überschreiten; Letzteres ist in der Praxis vor allem bei Existenzgründungen bedeutsam.
Zivilrechtliche Rechtsf...