3.6.3.1 Allgemeines
Grundsätzlich werden Eheleute und eingetragenen Lebenspartnerschaften in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeordnet. Sie können durch notariell zu beurkundenden Ehevertrag andere Regelungen, etwa die Gütergemeinschaft, vereinbaren.
Eingetragene Lebenspartnerschaft ist Auslaufmodell
Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich um ein Auslaufmodell. Seit Einführung der "Ehe für alle" kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr neu begründet werden.
Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um einen zwischen Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern vereinbarten Güterstand, der durch notariellen Ehevertrag/Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen wird. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass zumindest alles das, was während der Ehe erworben wird, gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute wird (sog. Gesamtgut). Das Vermögen der Eheleute/eingetragenen Lebenspartnern wird bei einer Gütergemeinschaft in 5 verschiedene Vermögensmassen eingeteilt, und zwar in das
- gemeinschaftliche Vermögen beider Eheleute, dem Gesamtgut (vgl. § 1416 BGB),
- das Vorbehaltsgut der Frau bzw. eines eingetragenen Lebenspartners (vgl. § 1418 BGB),
- das Vorbehaltsgut des Mannes bzw. eines eingetragenen Lebenspartners,
- das Sondergut der Frau bzw. eines eingetragenen Lebenspartners, (vgl. § 1417 BGB) und
- das Sondergut des Mannes bzw. eines eingetragenen Lebenspartners.
Allerdings muss nicht in jeder Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft Vorbehaltsgut und Sondergut vorkommen.
Vorbehaltsgut ist das Vermögen, dass entweder durch vertragliche Regelung der Eheleute/Lebenspartner zum Vorbehaltsgut bestimmt wurde, oder dass aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen dazu zählt.
Zum Sondergut zählen Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft auf eine andere Person übertragen werden können (vgl. § 1417 BGB). Dazu zählen nicht abtretbare und unpfändbare Forderungen wie z. B. unpfändbare Gehaltsansprüche im Sinne von § 850 ZPO ff.
Das in das Gesamtgut fallende Vermögen ist gesamthänderisch gebunden, d. h. die Eheleute/Lebenspartner dürfen grundsätzlich weder über ihren Anteil noch über einzelne Gegenstände verfügen. Erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft findet eine Auseinandersetzung über das Gesamtgut statt
3.6.3.2 Steuerliche Folgen
Für die Frage der Zusammenveranlagung von Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnerschaften zur Einkommensteuer kommt es nicht auf den Güterstand an, in dem die Eheleute/eingetragenen Lebenspartnerschaften leben. So haben sie auch Anspruch auf Zusammenveranlagung, wenn sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder im Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben. Auch bei Mischformen wird die Möglichkeit der Zusammenveranlagung nicht ausgeschlossen.
Für die Zusammenveranlagung vielmehr entscheidend ist, dass die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner u. a. nicht dauernd getrennt leben.
Unabhängig davon, ob die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, können sie sich auch für eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer entscheiden. Insbesondere, wenn beiden Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern etwa im gleichen Umfang Einkünfte zugerechnet werden, kann es vorkommen, dass eine getrennte Veranlagung zu einer geringeren Einkommensteuerlast führt als die Zusammenveranlagung.
Zurechnung von Einkünften
Steuerrechtlich hat die Gütergemeinschaft aber erhebliche Bedeutung für die Frage der Zurechnung von Einkünften zum jeweiligen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner. Deshalb wird auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärungen danach gefragt, ob Eheleute/eingetragene Lebenspartner im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.
Grundsätzlich gilt, dass Einkünfte, die die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner durch den Einsatz von zum Gesamtgut zählenden Wirtschaftsgütern erzielen, beiden je zur Hälfte zugerechnet werden. Dazu ist nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO eine gesonderte Feststellung der Einkünfte durchzuführen.
Allerdings wird von diesem Grundsatz abgewichen, wenn bei der Einkünfteerzielung die Arbeitskraft im Vordergrund steht. Beruht die Einkünfteerzielung überwiegend auf der Arbeitsleistung, dann werden die dadurch erzielten Einkünfte dem Ehegatten zugerechnet, der diese Tätigkeit erzielte. Für die einzelnen Einkunftsarten hat diese Systematik folgende Konsequenzen:
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Die Arbeitskraft steht bei dieser Einkunftsart im Vordergrund, so dass die erzielten Einkünfte der Person zugerechnet wird, die tätig wird.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Die Arbeitskraft steht im Vordergrund, die Einkünfte werden der Person zugerechnet, die nichtselbständig tätig ist.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Hier steht der Einsatz des Vermögens im Vordergrund, ...