Grundsätzlich werden Eheleute und eingetragenen Lebenspartnerschaften in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeordnet. Sie können durch notariell zu beurkundenden Ehevertrag andere Regelungen, etwa die Gütergemeinschaft, vereinbaren.
Eingetragene Lebenspartnerschaft ist Auslaufmodell
Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich um ein Auslaufmodell. Seit Einführung der "Ehe für alle" kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr neu begründet werden.
Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um einen zwischen Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern vereinbarten Güterstand, der durch notariellen Ehevertrag/Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen wird. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass zumindest alles das, was während der Ehe erworben wird, gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute wird (sog. Gesamtgut). Das Vermögen der Eheleute/eingetragenen Lebenspartnern wird bei einer Gütergemeinschaft in 5 verschiedene Vermögensmassen eingeteilt, und zwar in das
- gemeinschaftliche Vermögen beider Eheleute, dem Gesamtgut (vgl. § 1416 BGB),
- das Vorbehaltsgut der Frau bzw. eines eingetragenen Lebenspartners (vgl. § 1418 BGB),
- das Vorbehaltsgut des Mannes bzw. eines eingetragenen Lebenspartners,
- das Sondergut der Frau bzw. eines eingetragenen Lebenspartners, (vgl. § 1417 BGB) und
- das Sondergut des Mannes bzw. eines eingetragenen Lebenspartners.
Allerdings muss nicht in jeder Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft Vorbehaltsgut und Sondergut vorkommen.
Vorbehaltsgut ist das Vermögen, dass entweder durch vertragliche Regelung der Eheleute/Lebenspartner zum Vorbehaltsgut bestimmt wurde, oder dass aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen dazu zählt.
Zum Sondergut zählen Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft auf eine andere Person übertragen werden können (vgl. § 1417 BGB). Dazu zählen nicht abtretbare und unpfändbare Forderungen wie z. B. unpfändbare Gehaltsansprüche im Sinne von § 850 ZPO ff.
Das in das Gesamtgut fallende Vermögen ist gesamthänderisch gebunden, d. h. die Eheleute/Lebenspartner dürfen grundsätzlich weder über ihren Anteil noch über einzelne Gegenstände verfügen. Erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft findet eine Auseinandersetzung über das Gesamtgut statt