Bestimmte Rechtsgeschäfte können kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht wirksam unter einer Bedingung oder befristet vorgenommen werden. Zu den wichtigsten bedingungs- und befristungsfeindlichen Rechtsgeschäften, die im Rahmen der Steuerberatung bedeutsam sind, zählen folgende Rechtsgeschäfte:
5.1.1 Ausschlagung einer Erbschaft
Grundsätzlich gilt eine Erbschaft ohne weitere Erklärung als angenommen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Erbschaft ausgeschlagen wird. Die Gesetzgebung knüpft hier ausnahmsweise an ein Schweigen eine Rechtsfolge. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen seit Kenntnis von der Erbschaft. Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich zeigt, dass die Erbschaft überschuldet ist. Denn grundsätzlich haften der oder die Erben mit ihrem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem ererbten Vermögen für die auf der Erbschaft ruhenden Schulden.
Ist unklar, ob die Erbschaft überschuldet ist und nimmt/nehmen die erbende Person bzw. die erbenden Personen die Erbschaft an, besteht die Gefahr, dass auch mit dem eigenen, nicht ererbten Vermögen für die Schulden des Nachlasses einzustehen ist. Nicht möglich ist es, die Erbschaft bedingt auszuschlagen, etwa, unter der Bedingung, dass der Nachlass überschuldet ist. Um für den Rechtsverkehr Klarheit darüber zu erhalten, welche Person in die Rechtsstellung der verstorbenen Person tritt und die Ungewissheit über die Person der erwerbenden Personen möglichst schnell zu beenden, ist sowohl die Ausschlagung wie auch die Annahme einer Erbschaft bedingungs- und befristungsfeindlich. Eine Ausschlagung der Erbschaft unter einer Bedingung ist unwirksam, d. h. es wird so getan, als wenn die Ausschlagung nicht erklärt worden ist. Läuft die Ausschlagungsfrist ab, ohne dass zwischenzeitlich eine wirksame Ausschlagung erklärt wird, gilt die Erbschaft als angenommen.
Möglicherweise überschuldeter Nachlass
Kann – auch unter Einschaltung fachlicher Hilfe – innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist nicht geklärt werden, ob eine Erbschaft überschuldet ist, und möchte deshalb die erwerbenden Person die Erbschaft nicht ausschlagen, sollte – was möglich ist – die Haftung der erbenden Person/Personen auf das ererbte Vermögen beschränkt werden. Dazu ist es erforderlich, dass eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet wird. Da diese nur auf Antrag angeordnet wird, müssen die erwerbenden Personen , die nach § 1981 Abs. 1 BGB neben den Nachlassgläubigern, vgl. § 1981 Abs. 2 BGB, antragsbefugt sind, aktiv werden. Das Nachlassgericht, das zuständig für die Nachlassverwaltung ist, kann dann anordnnen, dass innerhalb einer bestimmten Frist das ererbte Inventar aufgelistet wird. Ist der Nachlass tatsächlich überschuldet, kann auch ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden.
5.1.2 Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnissses
Ebenso wie die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft bedingungs- und befristungsfeindlich ist, ist die Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses bedingungsfeindlich. Auch darf sie nicht unter einer Zeitbestimmung erklärt werden. Diese Regelungen dienen ebenfalls der Klarheit. Die Frage, ob aus der Erbschaft ein Vermächtnis zu erfüllen ist, soll nicht mit Unwägbarkeiten belastet werden. Im Gegensatz zur Erbschaft schreibt das Gesetz grundsätzlich keine Frist zur Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses vor. Hier besteht also mehr Zeit für die Entscheidung als bei der Frage der Annahme einer Erbschaft.
5.1.3 Annahme bzw. Ablehnung eines Amtes als Testamentsvollstrecker
Steuerberaterinnen/Steuerberater sind auch zur Testamentsvollstreckung befugt. Voraussetzung dafür ist, dass das Amt zur Testamentsvollstreckung nach § 2202 BGB angenommen wird. Diese Annahmeerklärung darf nicht bedingt oder befristet erklärt werden. Die Annahme darf daher nicht unter Bedingung, ein bestimmtes Honorar für diese Tätigkeit zu erhalten, erklärt werden. Grundsätzlich ist, wenn die verstorbene Person keine Bestimmung über die Honorierung getroffen hat, die Tätigkeit angemessen zu vergüten.
5.1.4 Auflassung
Mit Auflassung ist die Einigung über den Eigentumswechsel eines Grundstücks zwischen veräußernden und erwerbenden Person gemeint. Diese Einigung darf nicht verwechselt werden mit der Einigung im Kaufvertrag, sog. Abstraktionsprinzip im deutschen Zivilrecht.
Voraussetzungen für Grundstücksübertragung
Der Verkäufer V verkauft in einem notariellen Kaufvertrag K ein Grundstück. Im selben Notartermin einigen sich beide darüber, dass das Eigentum an de...