Der von § 12 BGB geschützte Namen kann in verschiedener Weise verletzt werden.
2.2.1 Namensleugnung
Wird das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, bestritten, kann dies zu einem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der namensberechtigten Person gegenüber der Person , die dieses Recht leugnet, führen. Nicht erforderlich ist, dass dieses Recht ausdrücklich bestritten wird, sondern die dauernde Benennung der Betroffenen mit falschem Namen reicht aus, das Recht, richtig benannt zu werden, zu verletzen. Ebenfalls besteht Anspruch darauf, dass der Name richtig geschrieben wird. Wer hartnäckig eine falsche Schreibweise für einen Namen verwendet, verletzt damit das Recht auf richtige Namensnennung.
Anspruch auf Beseitigung der Falschbenennung
Ingo van der Felde und Hannelore van der Felde, geborene Meyer lassen sich nach zehnjähriger Ehe scheiden. Frau van der Felde führt nach der Scheidung ihren Ehenamen fort. Ingo van der Felde versucht zunächst, dies gerichtlich verbieten zu lassen. Als ihm dies nicht gelingt, redet und schreibt er konsequent seine frühere Frau mit Frau Meyer an. Dadurch verstößt Herr van der Felde gegen das Namensrecht seiner Ex-Frau. § 12 BGB gibt ihr einen Anspruch gegen ihren Ex-Ehemann auf Beseitigung der Falschbenennung und – was in einem solchen Fall noch wichtiger ist – einen Anspruch auf Unterlassung der zukünftig zu befürchtenden Namensrechtsverletzung.
Wird eine falsche Schreibweise durch einen Träger öffentlicher Gewalt verwendet, besteht ein Beseitigungs- und bei Wiederholungsgefahr zusätzlich ein Unterlassungsanspruch. So kann die Gemeinde, deren Namen auf einem Bahnhof falsch geschrieben wird, von dem Betreiber verlangen, dass dort der richtige Namen verwendet wird. Handelt es sich bei dem Betreiber um einen Träger öffentlicher Gewalt, ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg vor die ordentliche Gerichtsbarkeit eröffnet. So mussten Klagen gegen die frühere Bundesbahn vor den Verwaltungsgerichten eröffnet werden. Seit der Privatisierung der Bundesbahn und Gründung der Deutschen Bahn AG sind nunmehr die Zivilgerichte für eine etwaige Namensrechtsverletzung durch die Deutsche Bahn AG zuständig.
2.2.2 Namensanmaßung
Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn eine andere Personunbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt.
Vom Gebrauch des Namens ist die bloße Namensnennung zu unterscheiden, bei der der Name der richtigen Person, einer Einrichtung oder einem Produkt zugeordnet wird.
Gebrauch des Namens und bloße Namensnennung
Tritt die Moderatorin, die Barbara Schneider heißt, unter dem Namen Barbara Schöneberger auf, dann maßt sie sich den Namen ihrer berühmten Kollegin an. Berichtet sie aber demgegenüber nur unter dem Namen Barbara Schneider kritisch über Barbara Schöneberger, maßt sie sich nicht den Namen der Kollegin an, sondern nennt ihre Kollegin beim Namen. Ein solcher Bericht, der nicht gegen das Namensrecht verstößt – Frau Schöneberger wird richtig benannt – kann aber in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Barbara Schöneberger eingreifen.
Insbesondere, wenn der richtige Namen im Geschäftsverkehr für Zwecke der Werbung benutzt wird, kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen.
Durch die Benutzung des eigenen Namens muss für den Namensträger eine Gefahr ausgehen, die beispielsweise in folgenden Gefahren liegen kann:
Gefahr einer Zuordnungsverwirrung
Werden Personen, Einrichtungen oder Produkte unberechtigterweise mit dem Namen einer anderen Person, kann dies dazu führen, dass hier fälschlicherweise die Person, Einrichtung oder das Produkt einem anderen als der wirklichen Trägerin zugeordnet (sog. Zuordnungsverwirrung). Es wird der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Eine Verletzung des Namensrechts ist daher z. B. gegeben bei Verwendung des Namens als Marke, für einen Zeitschriftentitel, zur Bezeichnung von Waren oder auch als Aufschrift auf ein T-Shirt.
Gefahr einer Verwechslung
Werden, was im Rechtsverkehr sehr häufig geschieht, gleiche Namen gebraucht, wird dadurch nicht automatisch das Namensrecht des Namensvetters verletzt. Voraussetzung für eine Verletzung des Namensrechts in solchen Fällen ist, dass im Rechtsverkehr dieser Namens als einen Hinweis auf eine bestimmte Person angesehen wird. Entscheidend ist, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Auch wenn diese besteht, kann daraus kein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch begründet werden, wenn – etwa wegen völliger Branchenverschiedenheit – damit keine Interessen verletzt werden.