Vertragsstrafeklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sind Vertragsstraferegelungen in AGB enthalten, kommen sie auf den Prüfstand der §§ 305 ff. BGB. Sie sind im Verhältnis Unternehmer Privatkunde weitestgehend untersagt, weil sie den Kunden zu stark belasten (§ 307 BGB). Das Gesetz geht davon aus, dass die Unternehmerinteressen durch Schadenspauschalierungen ausreichend geschützt sind.
Für den üblichen Fall, dass der Kunde Geld für eine vom AGB-Verwender zu erbringende Sach- oder Dienstleistung zahlt, begründet das Gesetz daher für die meisten denkbaren Vertragsverletzungen des Verbrauchers ein Vertragsstrafenverbot, nämlich
- für die Fälle, dass die Leistung entweder gar nicht oder verspätet abgenommen wird,
- für den Zahlungsverzug und
- für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst (§ 309 Nr. 6 BGB).
Ist es der Kunde, der eine Sach- oder Dienstleistung schuldet, sind Strafklauseln nur verboten, wenn sie an die Lösung vom Vertrag oder die Nichtannahme des Entgelts (!) anknüpfen.
Man ist sich weitgehend einig, dass das Verbot des § 309 Nr. 6 nur im Verhältnis zum Verbraucher gilt und auf Geschäfte zwischen Unternehmern nicht angewandt werden kann. Aber auch hier können Strafklauseln unwirksam sein, wenn sie den Schuldner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB), v.a. wenn sie mit Blick auf den Verletzungstatbestand übermäßig hoch angesetzt sind. Das hat der BGH z. B. in einem Fall bestätigt, in dem es um sog. "Schlemmerblöcke" ging. Dabei handelt es sich um ein Geschäftsmodell, bei dem Gastronomen Werbeanzeigen in einem Gutscheinblock schalten dürfen und im Gegenzug versprechen, Gutscheine von Kunden für vergünstigte Mahlzeiten einzulösen. Eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.500 EUR pro Verstoß, ohne dass nach dessen Schwere oder Art differenziert wurde, hielt der BGH für unangemessen.
Für unwirksam hat der BGH eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten erklärt, weil er sie als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers bewertete. Die Klausel setzt bei der Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrags der daraus folgenden Prämiendifferenz fest.