Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger kann eine Vertragsstrafe nur begrenzt als Ausbildungskosten abziehen, wenn er sich als Studienplatzbewerber gegenüber seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu Beginn des Studiengangs zu dieser Zahlung verpflichtet hat.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger verpflichtete sich im Juli 1979 gegenüber dem Freistaat Bayern in den öffentlichen Gesundheitsdienst einzutreten. Sein Arbeitgeber sicherte ihm einen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung vorbehaltenen Studienplatz zu. Der Steuerpflichtige verpflichtete sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 150.000 DM, falls er vor Ablauf von zehn Jahren aus dem Dienst ausscheiden sollte. Nach Abschluss seines Studiums war er im öffentlichen Dienst in einem Krankenhaus als Assistenzarzt tätig und absolvierte dort eine Weiterbildung zum Facharzt (Chirurg). Für diese Weiterbildungsmaßnahme schloss er mit dem Freistaat Bayern einen Zusatzvertrag ab, in dem er sich verpflichtete, nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zehn Jahre im öffentlichen Dienst tätig zu sein. Zusätzlich vereinbarte er eine Erhöhung der ursprünglichen Vertragsstrafe um 25.000 DM. Die Weiterbildungsmaßnahme beendete er im September 1992. Anschließend trat er eine weitere Fortbildungsmaßnahme zum Unfallchirurgen an, die er zum 31.12.1995 erfolgreich abschloss. Zu gleichen Zeitpunkt schied er aus dem öffentlichen Dienst aus, was die vereinbarte Vertragsstrafe auslöste, die schließlich auf 100.000 DM ermäßigt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung 1996 zog er 104.567 DM (100.000 DM Vertragsstrafe zuzüglich Schuldzinsen) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.800 DM als Ausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Entscheidung
Das FG bestätigt die Ansicht des Finanzamts, das 6/7 der Aufwendungen als Ausbildungskosten anzusehen sind und lediglich mit dem Höchstbetrag von 1.800 DM berücksichtigt werden können. Der Teilbetrag von 1/7 aus 104.567 DM = 14.938 DM kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Diese Aufteilung entspricht dem Verhältnis der weiteren Vertragsstrafe von 25.000 DM zur Gesamtvertragsstrafe von 175.000 DM = 1/7. Die 6/7 stellen Ausbildungskosten dar, weil insoweit die vereinbarte Vertragsstrafe wirtschaftlich den durch die Zuweisung des Studienplatzes erlangten Vorteil abgelten sollte. Aus dem Charakter der hier ausgehandelten Geldleistung als Vertragsstrafe kann nicht gefolgert werden, dass Werbungskosten vorliegen. Dies gilt lediglich für den Zusatzbetrag von 25.000 DM, der im Zusammenhang mit der Weiter- oder Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf (Assistenzarzt) stand.
Hinweis
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die bisherigen Entscheidungen des BFH nur Zuschläge zu Ausbildungsdarlehen betrafen. Zu solchen oder ähnlichen Fallkonstellationen liegen noch keine Entscheidungen vor. Mit diesem Verfahren hat der BFH nochmals Gelegenheit, dass Verhältniss Ausbildung - Fortbildung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Problemkreis zu überdenken.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 29.11.2002, 13 K 5356/99