(1) Zwangsmittel sind:

 

a)

Ersatzvornahme (§ 10),

 

b)

Zwangsgeld (§ 11),

 

c)

unmittelbarer Zwang (§ 12).

 

(2) 1Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge