Zur Absicherung des ausschließlichen Einsatzes von PTB-geprüften gewerblichen Geldspielgeräten und zur Vermeidung illegaler Spielangebote wurde durch die Fünfte ÄnderungsVO zur SpielV mit dem § 6a ein weitreichendes Verbot von Gewinnspielgeräten eingeführt, die derzeit unter dem Begriff der "Fun-Games" subsumiert werden.

Danach ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, dann verboten, wenn

  • diese als Gewinnberechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
  • auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.

Ergänzt werden diese Verbote durch das ausdrückliche Verbot der Einsatzrückgewähr (§ 6a Satz 2 SpielV) und die Beschränkung der Gewährung von Freispielen (§ 6a Satz 3 SpielV). Diese sind nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel in einem eigenständigen neuen Spielvorgang abgespielt werden. Ein Spiel ist dabei ein nach getätigtem Geldeinsatz ablaufender Einzelvorgang von bestimmter Dauer, an dessen Ende ein Ergebnis steht, auf dessen Grundlage über den Gewinn eines Freispiels entschieden wird. Je entgeltlichem Spiel dürfen nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.

Die bisher regelmäßig in Spielhallen, Gaststätten etc. aufgestellten Fun-Games eröffnen in den meisten Fällen die Möglichkeit, zum Zwecke der Unterhaltung gegen einen Geldeinsatz die verschiedensten Spiele wie Poker, Black Jack, Roulette, Walzenspiele (ähnlich den PTB-geprüften Geldspielgeräten) mit verschiedenen Symbolen und ähnliches zu spielen. Gemeinsames Merkmal dieser Geräte ist die Möglichkeit, durch einen vorgegebenen Gewinnplan Punkte (oder anders bezeichnete Anrechte) zu gewinnen, um mit diesen das entgeltliche Spiel bzw. das Spielen am Gerät zu verlängern. Nach § 6a Satz 1 Buchstabe a SpielV ist es aber verboten, Gewinnberechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anzubieten und auf weitere entgeltliche Spiele zu übertragen. Daher ist der Betrieb solcher Geräte, die aufgrund der "spielinternen" Aufaddierung von Punkten die Möglichkeit weiterer Spiele eröffnen, verboten. Darüber hinaus sind auch Geräte unzulässig, die Punkte über das Spiel hinaus aufaddieren und die Möglichkeit ihrer Darstellung bieten, da sie als zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien im Sinne von § 6a Satz 1 Buchstabe b SpielV einzustufen sind.

Davon zu unterscheiden ist der in § 6a Satz 3 SpielV angesprochene Fall, wonach bei besonders günstigem Verlauf eines Spiels (der auch durch Punkte dargestellt werden kann) die Gewährung von bis zu sechs Freispielen möglich ist. Diese Freispiele müssen nach Abschluss des diesen "Gewinn" gewährenden Spiels unmittelbar als eigenständige (Frei-)Spiele abgespielt werden. Da § 6a Satz 3 SpielV den Grenzwert für diese Freispiele auf sechs setzt, ist entsprechend dieser Zielsetzung eine Gewährung von weiteren Freispielen durch diese Freispiele unzulässig. Als Beispiel für eine zulässige Freispielgewährung nach Satz 3 kann auf einen Flipper verwiesen werden, bei dem bei einer bestimmten nach entsprechend vielen Berührungen gewonnenen Punktezahl ein Freispiel gewährt wird.

Generell ist bei Geräten, bei denen der Verlust pro Stunde die für Geldgewinnspiele in § 13 SpielV vorgegebene Grenze von 80 Euro übersteigt, von einem illegalen Gewinnspiel auszugehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eindeutig der Unterhaltungswert im Vordergrund steht, wie z.B. bei technisch aufwendigen Fahr- und Flugsimulatoren.

Zuwiderhandlungen gegen § 6a Satz 1 SpielV können wegen gleichzeitigen Verstoßes gegen § 6 SpielV grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SpielV geahndet werden.

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