3.1 Gläubigerschutz trotz EU-Recht
Selbst wenn nach EU-Recht einer solchen Gesellschaft die Rechtsfähigkeit zugesprochen werden muss, heißt dies nicht, dass aus Erwägungen des Gläubigerschutzes ein haftungsrechtlicher Durchgriff auf die dahinter stehenden Gesellschafter nicht möglich ist. Dies hat im Anschluss an die Überseering-Entscheidung bereits das Amtsgericht Hamburg im Mai 2003 in einer derartigen Konstellation entschieden. Das Amtsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine englische Ltd. rechtsmissbräuchlich im Ausland gegründet worden war, um Gläubiger zu benachteiligen.
Allerdings wäre ein Gesetz europarechtswidrig, das gezielt eine Haftung der Gesellschafter ausländischer Kapitalgesellschaften anordnet.
3.2 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung
Steuerrechtlich wird die ausländische Kapitalgesellschaft aufgrund der inländischen Betriebsstätte dem inländischen Steuerrecht unterworfen. Zum Begriff der Betriebsstätte, der sehr weit gezogen wird, siehe § 12 AO. Auch die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden gem. § 69 AO kommt ohne weiteres zur Anwendung. Gleiches gilt für die Verantwortlichkeit gegenüber den Sozialversicherungsträgern, hier besteht eine persönliche Haftung und Strafbarkeit der Geschäftsführer für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
3.3 Imageprobleme
Bei Verwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist zu befürchten, dass Kunden bzw. Lieferanten der ausländischen Kapitalgesellschaft skeptisch gegenüber stehen und nur bereit sind vorzuleisten, wenn entsprechende Sicherheiten, z. B. eine persönliche Bürgschaft der Gesellschaft oder des Geschäftsführers, gestellt werden. Starke Gläubiger wie Banken oder Vermieter werden ohnehin darauf bestehen, dass sich die Gesellschafter oder die Geschäftsführer persönlich für die Verbindlichkeiten verbürgen.
3.4 Problem ausländischer Rechtsanwendung
Zudem müssen sich die Gesellschafter klar machen, dass für ihr Rechtsverhältnis zur Gesellschaft und untereinander das jeweilige ausländische Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass im Streitfall – etwa bei Auseinandersetzungsstreitigkeiten – das ausländische Recht und die ausländische Rechtsprechung heranzuziehen sind.
3.5 Insolvenz
Die im Inland ansässige ausländische GmbH unterliegt dem deutschen Insolvenzrecht, da für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Anknüpfung an das sog. Kriterium COMI = Center of main Interest).
3.6 Mitbestimmung
Grundsätzlich ist die unternehmerische Mitbestimmung des deutschen Rechts, also vor allem die Beteiligung von Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bei Gesellschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern auf ausländische Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, auch wenn sie im Inland ihren tatsächlichen Sitz unterhalten. Dies ist ein Vorteil der Verwendung einer Rechtsform eines anderen EU-Landes zumindest für größere Arbeitgeber.