Leitsatz

1. Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw ist nur dann steuerpflichtiger Verwendungseigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG a. F. (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ab 1. 4. 1999), wenn der Pkw (seine Anschaffung) zum vollen oder teilweisen → Vorsteuerabzug berechtigt hat (→ Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben ).

2. Liegt ein steuerpflichtiger Verwendungseigenverbrauch vor, ist dieser mit den dabei entstandenen Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, zu versteuern. Die entsprechenden Betriebskosten für den Pkw, für die Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, sind zu ermitteln und im Schätzungsweg auf die unternehmerischen Fahrten und die Privatfahrten aufzuteilen.

3. Liegt kein steuerpflichtiger Verwendungseigenverbrauch vor, sind die Vorsteuerbeträge für laufende Betriebskosten des Fahrzeugs auf die unternehmerischen Fahrten und die Privatfahrten aufzuteilen (→ Geschäfts-/Firmenwagen ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.06.1999, V R 82/98

Hinweise:

Der Kläger erklärte für 1996 den Eigenverbrauch für die Privatnutzung seines betrieblichen Pkw anhand der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – nach Abzug der im Listenpreis enthaltenen USt. Das FA erhöhte die Bemessungsgrundlage um diesen Betrag. Das FG folgte dem Kläger mit der Begründung, das FA würde unzulässigerweise USt auf USt erheben. Auf die Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Verfahren war ohne die erforderlichen Feststellungen geführt worden. Es war nicht ersichtlich, ob es um ein zum Listenpreis von 27.865 DM oder ein gebraucht für 8.750 DM erworbenes Fahrzeug ging und ob der Kläger für den Pkw einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte.

Für die erneute Entscheidung verwies der BFH u.a. auf sein neues Urteil v. 11. 3. 1999, V R 78/98, BFH/NV 1999 S. 1178, das die 1%-Regelung als keinen geeigneten Maßstab zur (umsatzsteuerlichen) Kostenaufteilung auf Privatfahrten und unternehmerische Fahrten bezeichnete. M. E. ist bei Gestaltungen wie hier – der Unternehmer selbst wendet die 1%-Regelung an – grundsätzlich von der Zulässigkeit dieser Eigenverbrauchsberechnung (alte Fassung) auszugehen. Anders im Bezugsfall, in dem das FA dem Unternehmer dieses Verfahren, das er nicht angewandt hatte, „aufdrängen” wollte. Im Streitfall fehlten aber – wie aufgezeigt, alle maßgeblichen Feststellungen für die zutreffende Eigenverbrauchsbesteuerung. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die 1%-Regelung bei der USt vom Brutto- oder Nettobetrag auszugehen hat, war nicht zu entscheiden.

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