Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains, die mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird, ist eine gewerbliche Tätigkeit, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
Sachverhalt
Der Kläger ließ sich seit 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr eintragen, entwickelte Markennamen, die er sich schützen ließ und erwarb passende Internetdomains. Er erwartete, die Markenrechte und Internetdomains verkaufen zu können. Markenrechte erlöschen nach 10 Jahren, können aber entgeltlich verlängert werden. Der Kläger hatte bis zum Jahr 2011 insgesamt 347 Markenrechte erworben und davon 13 an 7 verschiedene Erwerber veräußert.
Die Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2011 vertrat die Auffassung, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliege, da der Kläger nicht selbst werbend tätig werde, sondern auf Kontaktaufnahme von Seiten der Kunden warte. Die Verluste wurden dementsprechend steuerlich nicht berücksichtigt.
Der Kläger vertrat im Klageverfahren die Auffassung, es handele sich um ein fehlgeschlagenes Investment und nicht um Liebhaberei. Die Höhe der Investitionen und Zeitdauer der Tätigkeit deuteten eindeutig auf einen Gewerbebetrieb hin. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine vorhergehende Betriebsprüfung eine gewerbliche Tätigkeit anerkannt habe, wodurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG übte der Kläger die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig aus, da er über einen Zeitraum von mehreren Jahren Markenrechte eintragen ließ, um diese gegen Entgelt zu veräußern. Durch die Absicht, diese an jeden Interessenten, der bereit war, als Gegenleistung ein marktübliches Entgelt zu zahlen, zu übertragen, nahm er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Durch die Eintragung im Register ist er ausreichend nach außen in Erscheinung getreten. Aus einem weitergehenden werblichen Auftreten hätte ersichtlich werden können, dass diese Marken nicht benutzt werden. Dies hätte zur Folge haben können, dass Marken gelöscht und damit wertlos werden.
Auch das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht konnte das FG nicht feststellen. Die Geschäftsidee sei risikobehaftet gewesen, was jedoch nicht die Feststellung des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht zulasse.
Entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit war für das FG, dass der Kläger die Markenrechte nicht nur an- und verkauft hat, sondern dass er diese durch Namengebung und Registereintragung selbst geschaffen hat.
Hinweis
Das FG macht in seinem Urteil umfangreiche Ausführungen zur Gewinnerzielungsabsicht und Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung und Lebensführung zum Gewerbetrieb, die als Grundlage in ähnlich gelagerten Fällen dienen können.
Da der BFH zur Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von der bloßen Vermögensverwaltung bei einer Verwertung von Rechten und sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern noch nicht zu entscheiden hatte, wurde die Revision zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 15.09.2021, 13 K 3818/18 E