LfSt Bayern, Schreiben vom 9.8.2021, S 0170.1.1-3/7 St31
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Veranlagung steuerbegünstigter Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. mit dem Spendenabzug gem. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG befasst sind.
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 06.03.2018 (Az: S 0170.1.1-3/3 St31).
1. Steuerbegünstigte Zwecke im Ausland
1.1. Allgemeine Grundsätze
Grundsätzlich können steuerbegünstigte Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Rz. 7). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.
1.2. Mittelverwendung im Ausland durch inländische Körperschaften
Es ist zulässig, dass inländische Körperschaften Mittel im Ausland verwenden. Bei einer steuerbegünstigten Körperschaft müssen die Mittel aber auch dann grundsätzlich für die eigenen Satzungszwecke verwendet werden (Ausnahme s. Tz. 1.2.2).
Die Mittelverwendung kann durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst erfolgen oder durch eine Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Des Weiteren können Mittel an eine andere Körperschaft gem. § 58 Nr. 1 AO weitergegeben werden.
1.2.1. Einschaltung einer Hilfsperson im Ausland gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO
Eine Körperschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland auch durch eine Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen. Dies können ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Zur Beweisvorsorge empfiehlt sich hier insbesondere der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der Hilfsperson, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen sind im Inland aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 AO).
1.2.2. Mittelweitergabe an eine ausländische Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO)
§ 58 Nr. 1 AO lässt zu, steuerbegünstigte Zwecke dadurch zu fördern, indem Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergegeben werden. Dies können auch ausländische Körperschaften sein, wenn diese die Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwenden und diese Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Zwecke bei der Empfängerkörperschaft nicht zwingend den Satzungszwecken der Geberkörperschaft entsprechen müssen (vgl. AEAO zu § 58 Nr. 1 , Rz. 3 letzter Absatz). Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger im Ausland einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. KStG entspricht. Hierzu ist ggf. seine Satzung in deutscher Übersetzung anzufordern. Zum Rechtsformvergleich mit deutschen Körperschaften kann die Tabelle 1 und 2 im Anhang des BMF-Schreibens vom 24.12.1999(BStBl 1999 I, 1076) herangezogen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Tz. 1.2.3 zum Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung entsprechend.
Es ist allerdings nicht Voraussetzung, dass die ausländische Körperschaft – sofern sie keiner unbeschränkten oder beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt – die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt. Sollte aber die ausländische Körperschaft einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EU/EWR-Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) unterliegen, ist Voraussetzung für die Mittelweitergabe, dass die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft selbst steuerbegünstigt ist.
Dem Gebot der Satzungsklarheit entsprechend muss bei der Geberkörperschaft die Mittelweitergabe als Tätigkeit satzungsgemäß verankert werden, wenn es sich um die einzige Art der Zweckverwirklichung des geförderten Zwecks handelt (sog. Förderkörperschaften). Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die einen Satzungszweck unmittelbar verfolgt und einen weiteren Satzungszweck ausschließlich durch Mittelweitergabe verwirklicht, muss demnach sowohl die unmittelbare Zweckverfolgung als auch die Mittelweitergabe in der Satzung abbilden. Wird ein Zweck sowohl unmittelbar als auch durch Mittelweitergabe verwirklicht, ist eine Satzungsklausel zur Mittelweitergabe nicht erforderlich (vgl. AEAO zu § 58 Nr. 1 , Rz. 3).
1.2.3. Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung inländischer Körperschaften
Die inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen prüfen können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch ordnungsgem...