OFD Kiel, Verfügung v. 28.2.2002, S 2741 A - St 261
Beschließen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (effektive Kapitalerhöhung) und wird dabei auf ein Ausgabeaufgeld verzichtet, das den stillen Reserven entspricht, die auf die bisherigen Anteile entfallen, stellt dies weder eine verdeckte Gewinnausschüttung noch eine nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende (andere) Ausschüttung dar. Dies deshalb, weil sich der Vorgang nicht auf das steuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirkt und auch nicht als fingierte Doppelmaßnahme (Einlage mit anschließender Wiederausschüttung) zu sehen ist.
Bedingt durch die niedrigeren Anschaffungskosten ergeben sich ertragsteuerliche Folgerungen erst bei der Veräußerung der Anteile entweder im Rahmen eines höheren Gewinns nach § 5 EStG (falls die Beteiligung Betriebsvermögen ist) oder im Rahmen eines höheren Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG (falls es sich um eine Beteiligung im Privatvermögen handelt).
Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln in Bezug auf die bisherigen Gesellschafter nicht verhältniswahrend, z.B. weil die bisherigen Gesellschafter an der Kapitalerhöhung nicht entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote teilnehmen oder weil ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird, führt der Verzicht auf ein Ausgabeaufgeld oder der nicht angemessene Ansatz eines Ausgabeaufgeldes zu einer Verschiebung der stillen Reserven von den bisherigen Anteilen hin zu den durch die Kapitalerhöhung begründeten neuen Anteilen (vgl. auch Tz. 21.14 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268 = Anhang 28 II des ESt-Handbuchs 2000). Es kann dies einen Anwendungsfall des § 10 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO darstellen. Danach kann unter anderem gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festgestellt werden, ob und in welchem Umfang im Rahmen einer Kapitalerhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen, die der Besteuerung nach § 21 UmwStG oder § 17 EStG unterliegen (steuerverstrickte Anteile), auf andere Gesellschaftsanteile übergehen (mitverstrickte Anteile), in welchem Umfang die Anschaffungskosten der steuerverstrickten Anteile den mitverstrickten Anteilen zuzurechnen sind und wie hoch die Anschaffungskosten der steuerverstrickten Anteile nach dem Übergang stiller Reserven sowie der mitverstrickten Anteile im Übrigen sind (vgl. Rundverfügung vom 11.3.2000, S 0361/S 2244/S 1978c A – St 231).
Außerdem kann die Kapitalerhöhung gegen ein zu geringes Aufgeld auch eine gemischte Schenkung auslösen, weil stille Reserven von den Alt-Anteilen auf die im Rahmen der Kapitalerhöhung entstehenden neuen Anteile übergehen (vgl. Tz. 2.2.3 sowie Beispiel 4 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 15.3.1997, BStBl 1997 I S. 350).
Normenkette
KStG § 8