Leitsatz

Eine Gewinnausschüttung, die nach einer vorhergehenden Vorabausschüttung beschlossen wird, stellt ein rückwirkendes Ereignis dar (§ 233a Abs. 2a AO). Für die daraus resultierende Körperschaftsteuererstattung beginnt der Zinslauf damit erst im Jahr, in welchem die Ausschüttung vorgenommen wird; die Erstattungszinsen sind entsprechend geringer festzusetzen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hat in 1991 für das Wirtschaftsjahr 1990 noch vor der Feststellung des Bilanzgewinns eine Vorabausschüttung beschlossen und ausgezahlt. Nach einer Betriebsprüfung für dieses Jahr ergab sich ein Mehrgewinn. Die Gesellschafter beschlossen am 11.8.1999 auch diesen Mehrgewinn auszuschütten. Das Finanzamt wertete diesen Beschluss als "Zweitbeschluss" und berechnete die Erstattungszinsen für die Körperschaftsteuerminderung erst ab dem 1.4.2001.

Dagegen begehrte die GmbH eine Verzinsung bereits ab dem 1.4.1992.

 

Entscheidung

Das FG hielt die Klage der GmbH für unbegründet. Ein Gewinnverteilungsbeschluss bzw. die Gewinnausschüttung stellt grundsätzlich ein rückwirkendes Ereignis dar. Doch nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 29.11.2000, I R 45/00, BStBl 2001 II S. 326) löst ein Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung aufgrund der körperschaftsteuerlichen Besonderheiten keinen besonderen Zinslauf aus (§ 233a Abs. 2a AO). Dies gilt jedenfalls für einen Erstbeschluss und die erstmalige Ausschüttung.

Solch ein Erstbeschluss ist in der Vorabausschüttung in 1991 zu sehen, auch wenn dieser formal kein endgültiger Gewinnverteilungsbeschluss ist. Der Beschluss in 1999 ist zwar formal ein erstmaliger regulärer Gewinnverteilungsbeschluss, der aber dem Grunde nach wie ein ändernder Zweitbeschluss wirkt. Folglich ging das FG für die sich daraus ergebende Minderung der Körperschaftsteuer von einem gesonderten Zinslauf aus und bestätigte die Berechnung des Finanzamts.

 

Hinweis

Offen ist dagegen die Frage, ob auch ein erstmaliger Ausschüttungsbeschluss vorliegt, wenn die Gesellschafter zunächst beschließen den Gewinn zu thesaurieren und erst später doch noch eine Ausschüttung erfolgt. Dazu ist beim BFH derzeit ein Verfahren anhängig (Az. des BFH: I R 15/03).

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2002, VI 261/00

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