2.1 Zinspflicht
Ab dem Tag des Eintritts des Verzuges ist eine Geldleistung zu verzinsen. Dies bestimmt § 288 BGB. Die Zinspflicht für Ansprüche von Verbrauchern beläuft sich auf 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Die Zinspflicht beginnt mit dem der Mahnung oder gleichgestellten Handlung folgenden Tag und dauert bis zur Beendigung, das heißt der Lieferung oder Zahlung.
2.2 Verzugsschaden gem. § 280 Abs. 2 BGB
Der Schuldner ist ab Eintritt des Verzuges verpflichtet, dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entsteht (Verzögerungsschaden). Der Verzögerungsschaden ist allerdings abzugrenzen vom Schadensersatz im gegenseitigen Vertrag (vgl. unten):
Unter Verzögerungsschaden versteht man denjenigen Schadensersatzanspruch, der neben dem Anspruch auf Leistung besteht. Der Schuldner ist also grundsätzlich verpflichtet, die geschuldete Leistung noch zu erbringen. Entsteht dem Gläubiger neben diesem Leistungsanspruch durch die Verzögerung ein Schaden, so ist dieser allein durch den Eintritt des Verzuges zu ersetzen.
Beispiele
Die Leistung des Schuldners bleibt aus, der Gläubiger muss den fehlenden Geldbetrag zwischenfinanzieren. Er zahlt mehr Zinsen, als die gesetzliche Zinspflicht gem. § 288 BGB ersetzt. Diesen nicht gedeckten Teil kann er als Verzugsschaden geltend machen.
Der Schuldner liefert einen Gegenstand verspätet, in der Zwischenzeit ist der Gläubiger darauf angewiesen, einen Ersatzgegenstand zu mieten. Die Miete für den Ersatzgegenstand während des Verzuges fällt unter den Verzugsschaden.
2.3 Gegenseitiger Vertrag
Verzug kann auch dazu führen, dass der Gläubiger den Vertrag insgesamt beendet, eben weil sich der Schuldner beharrlich weigert, seine Leistungspflicht zu erfüllen oder weil alle Mahnungen und Fristsetzungen ohne Erfolg geblieben sind. Diese Fälle sind in den §§ 323, 326 und 281 BGB geregelt. Macht der Gläubiger die nachfolgenden Rechte im gegenseitigen Vertrag geltend, dann wird der ursprüngliche Vertrag eben wegen Verzuges des Schuldners umgestaltet. Folgende Möglichkeiten bestehen für den Gläubiger:
Rücktritt
Für den Gläubiger besteht die Möglichkeit, gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nach oder mit Verzugseintritt dem Schuldner eine Frist gesetzt und ihn aufgefordert hat, innerhalb dieser Frist zu leisten. Die Frist muss angemessen sein. Die Angemessenheit bestimmt sich nach Branchengrößen. Dies ist jeweils schwierig im Voraus zu bestimmen. Hier hilft die Rechtsprechung damit, dass eine unangemessene Kurzfrist zwar nicht unwirksam ist, jedoch eine angemessen lange Frist in Gang setzt. Erst mit Ablauf dieser angemessenen Frist kann der Gläubiger den Vertragsrücktritt erklären. Unter zwei Wochen sollte keine "angemessene Frist" gesetzt werden.
Rechtsfolge des Rücktritts ist gem. § 346 ff. BGB, dass weder Gläubiger noch Schuldner ihre Leistungspflichten erbringen müssen. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren. Diese Rechtsfolge wird der Gläubiger dann wählen, wenn der Vertrag für ihn wirtschaftlich ungünstig ist und er froh ist, sich über den Rücktritt vom Vertrag lösen zu können.
Schadensersatz gem. § 281 BGB
Der Gläubiger ist aber auch berechtigt, neben oder anstatt des Rücktrittes Schadensersatz wegen Nichtleistung zu wählen. In diesem Fall entfallen sowohl die Leistungs- als auch die Gegenleistungspflicht von Schuldner und Gläubiger. Anstelle der nicht erbrachten Leistung des Schuldners hat der Gläubiger das Recht, den durch die Nichtleistung entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Es handelt sich hier um den sog. Erfüllungsschaden und ist von dem Verzögerungsschaden – vgl. oben – zu unterscheiden.
Dieser bestimmt sich aus einem Vermögensvergleich des Gläubigers: Gegenübergestellt wird die Vermögenslage des Gläubigers bei unterstellter rechtzeitiger Lieferung und die Vermögenslage des Gläubigers bei Nichtlieferung. Hätte beispielsweise der Gläubiger die Möglichkeit, den gelieferten Gegenstand mit Gewinn weiter zu verkaufen, so hat er diesen Gewinn durch die Nichtlieferung nicht erzielt. Der entgangene Gewinn ist dem Gläubiger als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen. Ebenso kann sich ein Schaden für den Gläubiger ergeben, wenn er mangels Lieferung eine Ersatzbeschaffung vornehmen musste und dadurch höhere Kosten angefallen sind. Die Mehrkosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden.