Leitsatz (amtlich)

Werden einem nach § 26 zugelassenen Skontroführer nach Maßgabe der Verteilungsregelung der Börsenordnung für einen Zuteilungszeitraum keine Skontren zugeteilt, so stellt dies eine Verletzung seines Grundrechts der Berufswahl dar. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Zuteilungsbescheide an seine Mitbewerber ist rechtswidrig.

 

Tenor

1. Soweit die Antragstellerin und die Antragsgegnerin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Skontrenzuteilungsbescheide vom 01.02.2007 wird mit Wirkung ab dem 26.03.2007 wiederhergestellt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst. Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist eine an der Frankfurter Wertpapierbörse nach § 26 BörsG zugelassene Skontroführerin. Seit der Neuverteilung der Aktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes zum 01.07.2005 auf der Basis der am 15.03.2005 in Kraft getretenen Börsenordnung sind ihr keine Skontren im amtlichen und geregelten Markt mehr zugeteilt worden. Sämtliche Skontren waren in der zum 31.12.2006 endenden Zuteilungsperiode ihren Konkurrenten, den Beigeladenen zu 1 bis 10, zugeteilt. Am 29.09.2006 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zuteilung von Skontren ab dem 01.01.2007. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.12.2006 „einstweilig bis zu einer endgültigen Zuteilungsentscheidung„ ab. Zugleich teilte sie mit Bescheiden vom selben Tag unter Anordnung des Sofortvollzugs den Beilgeladenen dieselben Skontren „einstweilig” zu, die diese bereits bis zum 31.12.2006 betreut hatten. Die Bescheide sind auf eine „Notkompetenz” aus § 39q Abs. 2 der Börsenordnung i.d.F. vom 14.09.2006 gestützt. In den Gründen ist ausgeführt, die Geschäftsführung sei befugt, nach eigenem Ermessen ohne satzungsrechtliche Grundlage für eine Verteilungsregelung die Skontren vorläufig, d.h. bis zum Erlass einer neuen Verteilungsregelung in der Börsenordnung zuzuteilen, da der Hessische Verwaltungsgerichtshof die bestehende Verteilungsregelung der BörsenO für unwirksam erklärt (vgl. HessVGH, Beschluss v. 27.09.2006 – 6 N 1388/05) und der Börsenrat noch keine neue Regelung getroffen habe. Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, die bestehende Verteilung bis zum Erlass der endgültigen Zuteilungsbescheide fortzuführen, die nach Erlass einer neuen satzungsrechtlichen Verteilungsregelung in Aussicht gestellt werde.

Gegen sämtliche Bescheide erhob die Antragstellerin unter dem 18.12.2006 Widerspruch. Am 19.12.2006 stellte sie einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs und einen Antrag auf einstweilige Anordnung einer Zuteilung zu ihren Gunsten.

Am 24.01.2007 beschloss der Börsenrat eine neue Regelung für die Zuteilung von Skontren in der Börsenordnung. Die Satzungsänderung wurde am 24.01.2007 von der Börsenaufsicht genehmigt, am 25.01.2007 ausgefertigt und anschließend durch Aushang im Börsensaal der Frankfurter Wertpapierbörse und auf den Internetseiten der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Sie sieht für die Zuteilung der Skontren ab dem 01.05.2007 eine grundlegende Neuregelung vor (§ 39c ff. BörsO) und bestimmt für die Zeit vom 01.02.2007 bis 30.04.2007, dass die Geschäftsführung den Skontroführern, denen im Zeitraum Januar 2007 einstweilig Aktien-Skontren zugeteilt worden sind, diese Skontren erneut zuzuteilen hat (§ 39m Abs. 2, 3 BörsO).

Am 30.01.2007 stellte die Antragstellerin darauf einen neuen Antrag auf Zuteilung von Skontren. Die Beigeladenen stellten solche Anträge nicht. Unter dem 01.02.2007 erließ die Antragsgegnerin neue Zuteilungsbescheide, mit denen sie den Beilgeladenen jeweils die bereits mit Bescheid vom 15.12.2006 zugeteilten Skontren für die Zeit bis zum 30.04.2007 erneut zuteilte und zugleich eine Skontrozuteilung für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2009 vornahm. Nur hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums ordnete sie den Sofortvollzug an. Mit einem weiteren Bescheid vom 01.02.2007 lehnte sie den Zuteilungsantrag der Antragstellerin sowohl für die Zeit bis zum 30.04.2007 als auch für den anschließenden Zuteilungszeitraum ab. Die Antragstellerin erhob gegen sämtliche Bescheide Widerspruch. Zugleich erklärte Sie den Eilantrag gegen die Anordnung des Sofortvollzugs in den Bescheiden vom 15.12.2006 für erledigt und stellte ihn dahingehend um, dass er sich nunmehr gegen die Anordnung des Sofortvollzugs in den Bescheiden vom 01.02.2007 richtet.

Am 23.02.2007 trat der Börsenrat erneut zusammen und beschloss die bereits bekannt gemachte Satzungsänderung erneut mit Rückwirkung zum 01.02.2007. Diese Satzungsänderung wurde am selben Tage von der Börsenaufsicht genehmigt und am 26.02.2007 von der G...

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