Leitsatz
Die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter kann bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage rechtfertigen, wenn nicht besondere betriebliche oder in der Person des Ruhegeldempfängers liegende Gründe bestehen.
Sachverhalt
Klägerin ist eine GmbH, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionsanwartschaft gewährt hatte. Nach der Versorgungszusage sollte die Pension ausbezahlt werden, wenn der Geschäftsführer nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Gesellschaft ausscheidet. Obwohl der Geschäftsführer bei der Klägerin weiterhin als Geschäftsführer tätig war, wurde ihm nach Vollendung seines 60. Lebensjahres die vereinbarte Pension ausbezahlt. Die Auszahlung des Pensionsbetrages buchte die Klägerin gegen die vorhandene Pensionsrückstellung. Ein übersteigender Betrag wurde aus Aufwand erfasst. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte der Betriebsprüfer in Höhe des Auszahlungsbetrags der Pension eine verdeckte Gewinnausschüttung, da die Zahlung der Pension gegen die vertraglichen Regelungen der Versorgungszusage verstoßen habe. Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass die Auszahlung der Pension allein auf einem Rechtsirrtum beruht habe und daher nicht von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen werden könne.
Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts war bereits die Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst. Dies wurde mit der grundsätzlichen Zusage der Pensionszahlung zum 60. Lebensjahr begründet, da damit das gesetzliche Renteneintrittsalter unterschritten wurde. Da die Pensionszusage dem Grunde nach nicht anzuerkennen war, seien die in der Buchführung berücksichtigten Gewinnminderungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Somit seien die Zuführungen zur Pensionsrückstellung und der bei der Pensionsauszahlung die Rückstellung übersteigende und als Aufwand gebuchte Betrag gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit die Finanzverwaltung eine höhere verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt hat, sei dies unzutreffend, da keine größere Minderung des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 EStG eingetreten ist.
Hinweis
Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen. Bei entsprechenden Vereinbarungen sollte nicht nur in Hinblick auf die Höhe der Pensionszusage, sondern bezüglich sämtlicher Vertragsmodalitäten streng auf eine fremdübliche Ausgestaltung geachtet werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, 6 K 1093/10 K,G,F