Leitsatz
* Sagt eine GmbH ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgung zu einem Zeitpunkt zu, in dem dieser mit dem Ausbrechen einer lebensbedrohenden Erkrankung rechnen musste, so kann darin ein Anhaltspunkt für eine gesellschaftliche Mitveranlassung und damit das Vorliegen einer vGA zu sehen sein.
*Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Sachverhalt
Der Fall Die im April 1997 in das Handelsregister eingetragene Klägerin, eine GmbH, hatte am 22.12.1998 ihrem seinerzeitigen – 1941 geborenen und am 8.11.2001 verstorbenen – alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Wirkung vom 1.1.1998 an eine Altersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahrs und dem Eintritt in den Ruhestand i.H.v. monatlich 1.000 DM sowie eine Witwenrente seiner ihn überlebenden Ehefrau von monatlich 600 DM zugesagt.
Das FA war der Ansicht, die Pensionsvereinbarung sei als vGA zu behandeln, da der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als zehn Jahre betrage, nämlich rund neun Jahre und neun Monate. Die jeweiligen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung seien dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen.
Das FG gab dem FA Recht (EFG 2004, 422).
Entscheidung
Auch der BFH sah die Dinge im Ergebnis so wie das FA. Allerdings ließ er dahinstehen, ob das knappe Unterschreiten der 10-jährigen Erdienensdauer steuerschädlich sei. Als maßgeblich erachtete er stattdessen den Umstand, dass die Zusage zu einem Zeitpunkt gegeben worden war, als sich bereits abzeichnete, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer lebensbedrohlich an Krebs erkrankt war. Die gleichwohl erteilte Zusage halte einem Fremdvergleich nicht unbedingt stand.
Hinweis
Wenn Sie Seite 22 des Hefts 1/2005 der BFH-PR aufschlagen, finden Sie alles Maßgebliche zur Frage der Erdienbarkeit des Pensionsanspruchs eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Bei einem beherrschenden Gesellschafter stellt der BFH danach in ständiger Rechtsprechung indiziell darauf ab, ob dem Begünstigten noch ein Zeitraum von zehn Jahren an aktiver Dienstzeit verbleibt. Da es hierbei, wie gesagt, um ein "Indiz" geht, darf diese Zeitbegrenzung nicht absolut verstanden werden. Fehlen an den zehn Jahren nur wenige Monate, dann ist dies womöglich unschädlich, namentlich dann, wenn anderweitige Indizien vorliegen, welche eine gesellschaftliche Mitveranlassung der Zusage ausschließen. Umgekehrt wird die Indizwirkung bekräftigt, wenn sonstige Anhaltspunkte auf eine gesellschaftliche Mitveranlassung hindeuten.
Letzteres kann, wie der Urteilsfall aufzeigt, eine lebensbedrohliche Erkrankung des Begünstigten sein, die sich in jenem Zeitpunkt, in dem die Versorgung zugesagt wird, abzeichnet. Unter derartigen Umständen ist es regelmäßig nicht fremdvergleichsgerecht, die Versorgung zu versprechen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.8.2004, I R 108-110/03