Leitsatz
Der Verkauf eines Pkw durch eine GmbH an einen GmbH-Gesellschafter bzw. nahen Angehörigen des Gesellschafters unter Wert führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Gleiches gilt für die vertraglich nicht geregelte Privatnutzung eines Pkw der GmbH durch den als Geschäftsführer tätigen nahen Angehörigen.
Sachverhalt
Eine GmbH veräußerte einen Pkw an ihre alleinige Gesellschafterin, einen weiteren Pkw an deren als Geschäftsführer tätigen Ehemann - jeweils zu Preisen unter dem gemeinen Wert. Der Ehemann hatte den Pkw zuvor auch zu Privatfahrten genutzt, ohne dass dies laut Anstellungsvertrag zulässig war. Das Finanzamt erkannte in allen Fällen auf vGA.
Entscheidung
Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung sieht auch das FG in den Unterwertverkäufen vGA, da die GmbH fremden Dritten keine derartigen Vorteile gewährt hätte. Die GmbH hatte der Gesellschafterin nämlich im März 2002 einen Pkw für 2.500 EUR verkauft, den diese im September 2004 für 10.000 EUR weiterveräußerte. Deren Ehemann hatte im Dezember 2002 einen von der GmbH im März 2002 für 21.300 EUR erworbenen Pkw für 9.200 EUR bezogen. In beiden Fällen waren die Verkaufspreise der GmbH unangemessen niedrig. Vorgelegte Gutachten verwarf das FG mangels zeitnaher Erstellung bzw. wegen Verwendung von Händlereinkaufspreisen. Als Maßstab für einen angemessenen Verkaufspreis stellte das FG auf den Mittelwert zwischen Händlerein- und -verkaufspreis nach der "Schwackeliste" ab; eventuelle Schäden wurden pauschal durch Abschläge von je 2.000 EUR berücksichtigt.
Auch eine vertraglich nicht geregelte private Pkw-Nutzung durch einen nahen Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters einer GmbH stellt eine vGA dar. Für die Privatnutzung des Pkw spricht ein Anscheinsbeweis, den die GmbH hier nicht widerlegen konnte. Es wurden weder Fahrtenbücher geführt noch organisatorische Vorkehrungen zum Ausschluss der Privatnutzung des für den Geschäftsführer jederzeit verfügbaren Pkw getroffen. Diese vGA ist anhand der angefallenen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten.
Hinweis
Die Entscheidung ist zwar in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen, wird im Hauptsacheverfahren aber kaum anders ausfallen. Einen für die Praxis wichtigen Anhaltspunkt zur Prüfung der Angemessenheit von Pkw-Verkäufen durch GmbH an Gesellschafter liefert das FG mit dem Mittelwert zwischen Händlerein- und -verkaufspreis laut "Schwackeliste". Soll dieser Mittelwert unterschritten werden, muss die GmbH dies begründen. Mögliche Gründe sind z.B. vorliegende Schäden des Fahrzeugs, behobene Unfallschäden und von den Annahmen der Schwackeliste abweichende hohe Laufleistungen.
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 18.07.2008, 6 V 400/08