Die umfassendste Form der Vollmacht ist die Generalvollmacht (nicht gleich Generalhandlungsvollmacht!). Diese ist im Handelsgesetzbuch nicht gesondert geregelt, aber allgemein anerkannt. Sie umfasst die Vornahme aller rechtsgeschäftlichen Handlungen, ohne von den Beschränkungen der Prokura erfasst zu werden. Sie erstreckt sich somit auch auf die außergewöhnlichsten Geschäfte für das Unternehmen. Der Generalbevollmächtigte erhält in der GmbH fast dieselben Befugnisse wie der Geschäftsführer, wird ihm aber untergeordnet. Die Bedeutung der Generalvollmacht für die GmbH ist in der Praxis sehr gering, da schon der Geschäftsführer mit ähnlichen Kompetenzen ausgestattet ist. Sie wird hier daher nur kurz dargestellt.
Der Umfang der Generalvollmacht ist grundsätzlich unbeschränkt. Der Generalbevollmächtigte kann lediglich diejenigen Rechtshandlungen nicht vornehmen, die durch den Geschäftsführer höchstpersönlich zu erfolgen haben (beispielsweise Prokura erteilen). Er kann den Geschäftsführer auch nicht von seiner Pflicht oder persönlichen Haftung entbinden. Im Rahmen der GmbH sind daher Generalvollmachten, die die Pflichten des Geschäftsführers unterlaufen, im Regelfall unwirksam (unzulässige Übertragung organschaftlicher Geschäftsführungsbefugnisse).
Die Generalvollmacht kommt in der Praxis sehr selten und meist nur in diesen 3 Konstellationen vor:
- Sehr große Unternehmen (insbesondere Banken und Versicherungen), in denen die Notwendigkeit besteht, zwischen dem Geschäftsführer und dem Prokuristen weitere Hierarchieebenen einzuführen (hier heißen die Generalbevollmächtigten meistens Direktoren oder Präsidenten).
- Unternehmen, die eine außenstehende, unternehmensfremde Person benötigen, um die Geschäfte neben dem Geschäftsführer zu führen, weil dieser ortsabwesend ist (z. B. Rechtsanwalt als Bevollmächtigter einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Hauptsitz im Ausland oder Urlaubsvertretung).
- "Zwielichtige" Unternehmungen, in denen der Generalbevollmächtigte die Geschäftsführerhaftung umgehen, aber die Geschäftsführerrechte erhalten möchte, daher einen "Scheingeschäftsführer" bestellt und sich selbst Generalvollmacht erteilt.
Die Erteilung unterliegt keiner bestimmten Form. Sie kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. Der Widerruf kann in derselben Form wie der Widerruf der Handlungsvollmacht erfolgen.
Generalvollmacht plus Prokura ist eine sinnvolle Kombination
Da die Generalvollmacht trotz ihres Umfangs nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, stellt sich grundsätzlich die Frage, wie die GmbH den Schutz des öffentlichen Widerrufs der Generalvollmacht durch Eintragung im Handelsregister erreichen kann. Eine Möglichkeit besteht darin, dem Generalbevollmächtigten zusätzlich Prokura zu erteilen. Entzieht man die Generalvollmacht, lässt man auch das Erlöschen der Prokura ins Handelsregister eintragen. Mit Eintragung des Erlöschens der Prokura dürfte auch das Vertrauen des Vertragspartners in den Fortbestand der Generalvollmacht erschüttert sein.