Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid für … über Umsatzsteuer Vermietung von Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige ist eine Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischen Recht, die in den USA ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung hat und nach US-amerikanischen Steuerrecht die Besteuerung als sog. S-Corporation gewählt hat. An der Steuerpflichtigen sind ausschließlich in den USA ansässige natürliche Personen sowie US-Trusts beteiligt, deren Begünstigte wiederum ausschließlich in den USA ansässige natürliche Personen sind.
Die Steuerpflichtige ist alleinige Anteilseignerin der in Deutschland ansässigen X GmbH. Von dieser erhielt die Steuerpflichtige im Streitjahr eine Dividende in Höhe von xxxxx EUR, von der die X GmbH Kapitalertragsteuer in Höhe von xxxxx EUR einbehalten und abgeführt hat.
Die Steuerpflichtige beantragte mit Antrag vom xx.xx.xxxx die vollständige Erstattung der Kapitalertragsteuer. Diese vollständige Erstattung ist auch zu gewähren, da die Quellensteuer nach Art. 10 Abs. 3 DBA-USA auf 0 % reduziert wird. Diese Regelung kommt trotz der Qualifikation der Steuerpflichtigen als sog. hybride Gesellschaft zur Anwendung. Zwar stellt diese infolge der Option zur S-Corporation keine im anderen Staat ansässige Gesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 DBA-USA dar. Die fehlende Ansässigkeit wird jedoch durch die Fiktion in Art. 1 Abs. 7 DBA-USA substituiert. Für die Anwendung des Art. 10 DBA-USA ist hier die Sichtweise Deutschlands als Quellenstaat maßgeblich, der die Steuerpflichtige kraft ihrer Rechtsform als intransparente Gesellschaft einordnet. Damit ist die Inanspruchnahme der Kapitalertragsteuerentlastung nach Art. 10 Abs. 3 DBA-USA in vollem Umfang möglich.
Zwar haben nach § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a. F. die Gesellschafter der Steuerpflichtigen den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Diese Regelung hat aber nur verfahrensrechtlichen Charakter und hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Damit steht diese Regelung dem hier geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.
S. dazu auch FG Köln, Urteil v. 16.11.2022, 2 K 750/19 .
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Kapitalertragsteuer in Höhe von xxxxx EUR vollständig erstattet wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 13/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz. 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen