Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung, gegen die – da es sich um einen Verwaltungsakt handelt – der Einspruch gegeben ist. Hiernach erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt oder ist anzunehmen, dass eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Dies soll der Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte dienen und dem Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnen.
4.1 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
Die Vollstreckung in bewegliche Sachen führt das Finanzamt durch eigene Vollziehungsbeamten aus, die durch einen schriftlichen Auftrag zur Vollstreckung ermächtigt werden. Im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindliche Sachen pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Insoweit ist die Pfändung durch Anbringung eines Siegels erforderlich. Eine unerlaubte Entfernung des Siegels erfüllt den Straftatbestand des Siegelbruchs. Die Regelung zu den unpfändbaren Sachen gilt entsprechend.
Die Befugnisse des Vollziehungsbeamten sind in § 287 AO geregelt. Danach ist er befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Der Vollziehungsbeamte ist auch befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen. Eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der "Wohnung" i. S. des § 287 Abs. 4 Satz 1 AO.
Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist nach § 287 Abs. 4 AO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen wird. Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer derartigen Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners noch Gefahr im Verzug vorliegen (§ 287 Abs. 4 AO).
Wird der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.
Geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlen
Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt und nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist.
4.2 Versteigerung
Sind Sachen gepfändet worden, werden diese durch schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich versteigert, und zwar i. d. R. durch den Vollziehungsbeamten. Ist eine alsbaldige Verwertung der gepfändeten Sachen im Einzelfall unbillig, kann die Vollstreckungsbehörde die Verwertung unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen. Die gepfändeten Sachen dürfen i. d. R. nicht vor Ablauf 1 Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden.
4.3 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen
Diese insbesondere Grundstücke betreffende Vollstreckungsmöglichkeit erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek, durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu regeln die Abschnitte 45 ff. der Vollstreckungsanweisung der Finanzverwaltung.