Finanzamt ....
Mandant(en) ....
Einspruch gegen ...Grundsteuerbescheid ....vom .....
Steuer-Nummer .....
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom .......... haben wir gegen den Grundsteuerwertbescheid .........Einspruch eingelegt. Hiermit beantragen wir die Aussetzung der Vollziehung sowie das Ruhen des Einspruchsverfahrens. Die Aussetzung der Vollziehung ist gerechtfertigt, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grundsteuerwertbescheids bestehen. Bitte sehen Sie von einer Sicherheitsleistung ab. Sofern wir nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie dem Aussetzungsantrag entsprechen.
Begründung
Wir haben in 67433 Neustadt an der Weinstraße ein Einfamilienhaus. Der Bodenrichtwert für das … Quadratmeter große Grundstück ist durch den zuständigen Gutachterausschuss mit … EUR pro Quadratmeter viel zu hoch angesetzt worden.
Nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes im sog. Bundesmodell der Grundsteuer, das in Rheinland-Pfalz Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1.1.2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 vorbestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch eigenständige, sog. Grundlagenbescheide des Finanzamts, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der künftig erhobenen Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide vorgebracht werden können.
Das FG Rheinland-Pfalz setzte mit Eilbeschlüssen vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1429/23 und Az. 4 V 1295/23) die Vollziehung des gegenüber zwei Antragstellern aus Rheinland-Pfalz ergangenen jeweiligen Grundsteuerwertbescheids aus, weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln (§§ 218 ff. BewG) bestehen. Das FG Rheinland-Pfalz hat insbesondere wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Aufgrund der mittlerweile beim BFH anhängigen Verfahren (Az. II B 79/23 AdVs und II B 78/23 AdV) zum obigen Thema und der noch ausstehenden Entscheidungen, die auch für uns von Bedeutung sind, beantragen wir, dass die Entscheidung über unseren Einspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beiden vorgenannten Verfahren ausgesetzt und zudem Aussetzung der Vollziehung gewährt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschriften