(1) Nach § 289 der Abgabenordnung darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

 

(2) Rechnet der Vollziehungsbeamte damit, dass eine zur Tageszeit begonnene Vollstreckungshandlung sich in die Nachtzeit erstrecken wird, so hat er dies rechtzeitig der Vollstreckungsstelle anzuzeigen. Die Vollstreckungsstelle wird gegebenenfalls vorsorglich anordnen, dass die Vollstreckung in der Nachtzeit fortzusetzen ist.

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