(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine auf den Vollstreckungsschuldner bezogene Niederschrift aufzunehmen. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen gegen einen Vollstreckungsschuldner und bei ein und derselben Vollstreckungsmaßnahme, zum Beispiel Pfändung oder Versteigerung, hat der Vollziehungsbeamte, wenn er diese Vollstreckungsaufträge gleichzeitig ausführt, nur eine Niederschrift aufzunehmen. Wird der beizutreibende Geldbetrag nach der Aufforderung zur Leistung ohne Vorbehalt oder Bedingung an den Vollziehungsbeamten gezahlt, ohne dass der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen hat, so ist keine Niederschrift erforderlich. Sie wird in diesem Fall durch die für die zuständige Kasse bestimmte Ausfertigung der Quittung ersetzt.
(2) Eine Niederschrift ist insbesondere aufzunehmen über
1. |
die Annahme von Zahlungen mit Vorbehalt oder von anderen Leistungen, |
2. |
die Durchsuchung des Besitztums des Vollstreckungsschuldners, zum Beispiel der Räume und Behältnisse, erforderlichenfalls auch der Kleidung am Körper des Vollstreckungsschuldners, |
3. |
die Pfändung sowie eine Anschlusspfändung, |
4. |
das Wegschaffen gepfändeter Sachen, auch wenn gepfändete Sachen, die zunächst im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen worden waren, nachträglich weggeschafft werden, |
5. |
die Wegnahme und die Entgegennahme von Sachen, |
6. |
die Aufhebung der Pfändung und die Rückgabe von Pfandstücken, |
7. |
die Verwertung (die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf) gepfändeter Sachen. |
(3) Die Niederschrift soll in unmittelbarem Anschluss an die Vollstreckungshandlung, und zwar, wenn nicht besondere Umstände etwas anderes gebieten, an Ort und Stelle aufgenommen werden. Dauert die Vollstreckungshandlung, zum Beispiel eine Versteigerung, mehrere Tage, so ist die Niederschrift an jedem Tag abzuschließen und zu unterzeichnen.
(4) Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:
1. |
die Bezeichnung der Vollstreckungshandlung unter Hervorheben der wesentlichen Vorgänge. Hierzu gehören die Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten, zum Beispiel die Aufforderung zur Leistung und das Vorzeigen des Vollstreckungsauftrags. Konnten diese nicht mündlich abgegeben werden, so soll er auch dies in der Niederschrift vermerken, |
2. |
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, sowie die Namen der zugezogenen Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Hilfspersonen. Erklärungen zur Vollstreckung, die von dem Vollstreckungsschuldner oder einer anderen Person abgegeben werden, sollen in die Niederschrift aufgenommen werden, |
3. |
das Ergebnis der Vollstreckung, und zwar auch bei fruchtloser Vollstreckung. Beispiele: eine Pfändung ist nicht möglich, eine wegzunehmende Sache wird nicht vorgefunden, eine entgegenzunehmende Sache wird nicht herausgegeben, |
4. |
die Unterschriften der in Nummer 2 Satz 1 bezeichneten Personen sowie die Feststellung, dass die Niederschrift den Unterzeichnern vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist. Hat eine der Personen nicht unterzeichnet, so ist der Grund anzugeben. Bei elektronisch erstellten Niederschriften ist die Unterschrift der in Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht erforderlich (§ 291 Abs. 4 AO). |
(5) In den Vordrucken ist Nichtzutreffendes zu streichen. Wird in einem Vordruck ein Raum nicht für Eintragungen verwendet, so ist der Raum durch Striche derart auszufüllen, dass spätere Eintragungen nicht möglich sind. Reicht der in einem Vordruck vorgesehene Raum nicht aus, so sind Eintragungen, die auf dem Vordruck selbst nicht untergebracht werden können, in einer Anlage zur Niederschrift aufzunehmen. Die Anlage ist ebenfalls von dem Vollziehungsbeamten und den in Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Personen zu unterschreiben.
(6) Der Vollziehungsbeamte darf eine von ihm bereits unterschriebene Niederschrift nachträglich nicht eigenmächtig ändern. Spätere Zusätze sind in der Regel auf den Rand oder hinter den Schluss der Urkunde zu setzen und von dem Vollziehungsbeamten unter Angabe des Datums besonders zu unterschreiben.
(7) Im Übrigen wird auf die besonderen Bestimmungen über die Niederschriften bei den verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen verwiesen (Hinweis insbesondere auf Abschnitt 18 Abs. 7, Abschnitt 25 Abs. 2, Abschnitt 28 Abs. 2, Abschnitt 34 Abs. 1, Abschnitt 35 Abs. 5, Abschnitt 36 Abs. 2, Abschnitte 38, 43 Abs. 6, Abschnitt 46 Abs. 2 und 3, Abschnitt 47 Abs. 4, Abschnitte 48, 49, 50 Abs. 3, Abschnitte 55, 56 Abs. 2).
(8) Die Vollstreckungsstelle kann den in Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen.