(1) Der Vollziehungsbeamte darf die im Abschnitt 15 Abs. 2 bezeichneten Zahlungsmittel als Einzahlung annehmen, soweit nicht im Folgenden Einschränkungen gemacht sind.
(2) Schecks darf der Vollziehungsbeamte als Einzahlung nicht annehmen, wenn
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in Orderschecks ein anderer als die zuständige Kasse vom Aussteller als Zahlungsempfänger bezeichnet ist, es sei denn, dass sich der Vollstreckungsschuldner durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten - auch Blankoindossamenten - als rechtmäßiger Inhaber ausweist und sein Recht durch Indossament - auch Blankoindossament - auf die zuständige Kasse überträgt, |
2. |
sie mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleich bedeutenden Vermerk versehen sind (Rektaschecks), |
3. |
sie bei dem Vermerk "nur zur Verrechnung" einen Zusatz wie "nur zur Verrechnung mit..." (Angabe einer Firma oder einer sonstigen Stelle, mit der allein die Verrechnung stattfindet) enthalten, auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist, |
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deren Ausstellungsdatum so weit zurückliegt, dass sie von der zuständigen Kasse innerhalb der Vorlegungsfrist, das heißt binnen acht Tagen vom Beginn des Ausstellungstages an gerechnet, weder dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt noch in eine Abrechnungsstelle (Artikel 31 ScheckG) eingeliefert werden könnten. |
Der Vollziehungsbeamte hat darüber hinausgehende einschränkende Regelungen der zuständigen obersten Bundes- oder Landesfinanzbehörde über die Annahme von Schecks zu beachten.
(3) Der Vollziehungsbeamte soll Schecks nicht als Einzahlung annehmen, wenn
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zu befürchten ist, dass sie mangels Deckung nicht sofort eingelöst werden, |
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ihm bekannt ist, dass der Vollstreckungsschuldner und Aussteller des Papiers wiederholt ungedeckte Schecks eingereicht hat. |
Dies gilt nicht für Schecks, die von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt sind, wenn sie der Deutschen Bundesbank innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen Frist vorgelegt werden können.
(4) Schecks, die bei Annahme durch den Vollziehungsbeamten nicht den Vermerk "nur zur Verrechnung" tragen, sind sofort mit diesem Vermerk zu versehen. Ein Blankoindossament ist bei Orderschecks durch den Vermerk "an... (Bezeichnung der zuständigen Kasse)" zu vervollständigen.
(5) Bei Annahme von Zahlungsmitteln hat der Vollziehungsbeamte in Gegenwart des Einzahlers Bargeld auf Echtheit und Vollzähligkeit, Schecks auf Echtheit und Vollständigkeit (Rechtsgültigkeit) zu prüfen. Nachgemachtes, verfälschtes oder verdächtiges Bargeld ist anzuhalten und mit einer schriftlichen Anzeige an die zuständige Kasse abzuführen; dem Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen:
Die Münze(n)/Banknote(n) über ... Euro mit der Kennzeichnung (Buchstabe, Jahreszahl, Nummer, Ausgabedatum).............................................................................................................................................................................................................................................. wurde(n) als Falschstück(e) wegen Zweifels an der Echtheit angehalten.
Ort, Tag, Unterschrift des Vollziehungsbeamten, Vollziehungsbeamter des/der (- Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde -).
Schecks, deren Rechtsgültigkeit zweifelhaft ist, sind zurückzuweisen.
(6) Mehrbeträge an Bargeld sind dem Einzahler zurückzugeben; Minderbeträge sind sofort nachzufordern. Ist die sofortige Rückgabe von Mehrbeträgen nicht möglich, hat der Vollziehungsbeamte sie mit den übrigen angenommenen Zahlungsmitteln an die zuständige Kasse abzuführen. Wird mit Scheck gezahlt, werden Mehrbeträge dem Einzahler nicht von dem Vollziehungsbeamten, sondern von der zuständigen Kasse zurückgezahlt oder entsprechend den Angaben des Vollstreckungsschuldners gebucht, sobald der Scheck eingelöst worden ist.