(1) Soweit nicht geleistet wird oder eine Aufforderung zur Leistung nach Abschnitt 24 Abs. 2 Satz 1 nicht erfolgen kann, hat der Vollziehungsbeamte die Pfändung, in den Fällen des Abschnitts 50 Abs. 1 die Wegnahme, von Sachen zu versuchen.
(2) Die Durchsuchung von Wohnungen (Wohn-, Betriebs-, Arbeits- und Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume sowie das angrenzende befriedete Besitztum wie zum Beispiel Hofraum, Hofgarten), das heißt das Eindringen in die Wohnung oder das Verweilen darin zum Zwecke der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, ist nur zulässig,
1. |
wenn die angetroffene Person (der Vollstreckungsschuldner, ein erwachsener Familienangehöriger, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Beschäftigter) die Durchsuchung freiwillig gestattet. Wird die Einwilligung zur Durchsuchung verweigert oder eine erteilte Einwilligung widerrufen, hat der Vollziehungsbeamte, außer bei Gefahr im Verzug, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen; |
2. |
wenn Gefahr im Verzug besteht. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass infolge der Verzögerung, die durch die Erwirkung der richterlichen Anordnung eintreten würde, der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre, zum Beispiel weil Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schuldner pfändbare Sachen in der Zwischenzeit beiseite schafft. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug ist insbesondere zu prüfen, wenn an pfändbaren Sachen offensichtlich nur Bargeld oder Kostbarkeiten vorhanden sind oder bei der Vollziehung einer Arrestanordnung. |
3. |
oder wenn eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung vorliegt. Den erforderlichen Antrag stellt die Vollstreckungsstelle. Die Anordnung ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen. |
Das Vorzeigen der Durchsuchungsanordnung, die Erklärungen der angetroffenen Personen sowie festgestellte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr im Verzug sind in die Niederschrift (Abschnitt 20 Abs. 7, Abschnitt 48 Abs. 1, Abschnitt 49 Abs. 2) aufzunehmen.
(3) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, ist der Vollziehungsbeamte befugt, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert. Die Durchsuchung kann sich erforderlichenfalls auch auf die Kleidung am Körper des Vollstreckungsschuldners erstrecken. In diesem Fall hat der Vollziehungsbeamte Durchsuchungen bei Personen anderen Geschlechts durch eine zuverlässige Hilfsperson des entsprechenden Geschlechts vornehmen zu lassen.
(4) Verschlossene Türen und Behältnisse darf der Vollziehungsbeamte von einem geeigneten Handwerker oder einer anderen geeigneten Hilfskraft öffnen lassen. Türen und Behältnisse, für die der Vollziehungsbeamte die Schlüssel erhält, kann er selbst öffnen.