(1) Der Erfolg einer Pfändung hängt vom rechtzeitigen Ausführen und genauen Beachten aller Formvorschriften ab. Durch die ordnungsmäßige Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an der Sache. Für den Rang des Pfandrechts ist der Zeitpunkt der Pfändung maßgebend. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht also dem durch eine spätere Pfändung entstandenen vor.
(2) Der Vollziehungsbeamte pfändet, indem er
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Zahlungsmittel (Abschnitt 15 Abs. 1), fremde Geldsorten, Wertpapiere (Abschnitt 15 Abs. 2 und 3), Wertzeichen (Abschnitt 15 Abs. 5) und Kostbarkeiten (Abschnitt 15 Abs. 6) an sich nimmt, |
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andere Sachen mit dem Pfandzeichen versieht. |
(3) Pfandzeichen sind an einer nicht zu übersehenden Stelle so anzubringen, dass sie ohne näheres Nachforschen für jedermann erkennbar sind. Für eine Mehrzahl von Pfandstücken, insbesondere eine Menge von Waren oder anderen vertretbaren Sachen, die sich in einem Behältnis oder einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Vollstreckungsschuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden, genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen nur dann, wenn ohne seine Zerstörung kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann. Die Schlüssel versiegelter Behältnisse oder Räume hat der Vollziehungsbeamte an sich zu nehmen.
(4) Kann an einer Sache, die unter Absatz 2 Nr. 2 fällt, ein Pfandzeichen nicht angebracht werden oder reicht das Pfandzeichen nicht aus, um die Pfändung erkennbar zu machen, so ist an dem Ort, an dem sich die gepfändete Sache befindet, zum Beispiel auf dem Lagerboden, auf dem Speicher, im Viehstall oder - bei Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind - auf oder bei dem Grundstück, ein auf die Pfändung hinweisendes Schriftstück (Pfandanzeige) so anzubringen, dass jedermann davon Kenntnis nehmen und daraus ersehen kann, welche Sache gepfändet ist. Die Pfandanzeige muss die im Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Angaben und eine genaue Bezeichnung des Pfandstücks oder der Pfandstücke enthalten. Wird von den Vorräten des Vollstreckungsschuldners nur ein Teil gepfändet (Abschnitt 33 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Abschnitt 40 Abs. 3 Nr. 2, Abschnitt 40 Abs. 5), so ist dieser von dem Teil, der dem Vollstreckungsschuldner belassen wird, erkennbar zu trennen.
(5) Ist nach der Pfändung ein Pfandzeichen oder eine Pfandanzeige beschädigt oder entfernt worden oder abgefallen, so hat der Vollziehungsbeamte, sobald er davon Kenntnis erhält, ein neues Pfandzeichen oder eine neue Pfandanzeige unter Aufnahme einer kurzen Niederschrift anzubringen. Besteht der Verdacht des Pfandbruchs, so hat der Vollziehungsbeamte dies der Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Eine Sache, die unter Absatz 2 Nr. 2 fällt, kann der Vollziehungsbeamte auch pfänden, indem er die Sache an sich nimmt. Dies hat der Vollziehungsbeamte aber nur zu tun, wenn
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die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers andernfalls gefährdet wäre oder |
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der Vollstreckungsschuldner oder Gewahrsamsinhaber die Fortschaffung der Sache verlangt. |
Wird die Sache dem Vollstreckungsschuldner zurückgegeben, so hat der Vollziehungsbeamte Pfandzeichen oder aber eine Pfandanzeige anzubringen, wenn die Pfändung aufrechterhalten werden soll.
(7) Eine unter Absatz 2 Nr. 2 fallende Sache, die der Vollziehungsbeamte an sich nimmt, jedoch nicht der zuständigen Kasse übergibt oder übergeben kann, hat er unverzüglich in die von der Vollstreckungsstelle bestimmte Pfandkammer oder in eine öffentliche Niederlage einzuliefern. Ist dies nicht möglich oder zweckmäßig, so hat er einen zuverlässigen Verwahrer oder Hüter zu bestellen, der auch im Dienst des Vollstreckungsschuldners stehen kann. Den Empfang der Sachen hat der Vollziehungsbeamte sich von dem Verwahrer oder Hüter quittieren zu lassen. Bei Tieren hat der Vollziehungsbeamte den Hüter auch mit der Pflege und Fütterung zu beauftragen. Wegen der Vergütung Hinweis auf Abschnitt 18.
(8) Nimmt der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke an sich, so hat er den Vollstreckungsschuldner oder den Gewahrsamsinhaber darauf hinzuweisen, dass
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durch das Anbringen des Pfandzeichens oder der Pfandanzeige der Besitz der Pfandstücke auf den Vollstreckungsgläubiger übergegangen ist, |
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die gepfändete Sache nicht veräußert, weggeschafft, verbraucht, beschädigt oder zerstört werden darf, |
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das Pfandzeichen oder die Pfandanzeige nicht beschädigt oder entfernt werden darf, |
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auch sonst alles unterbleiben muss, was die Rechte des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen könnte, |
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Vorstehendes nicht nur für den Vollstreckungsschuldner, sondern auch für jeden anderen gilt und |
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Zuwiderhandlungen strafbar sind. |
Ist bei einer Pfändung nicht der Vollstreckungsschuldner, wohl aber eine erwachsene Person anwesend, die zur Familie des Vollstreckungsschuldners gehört oder bei ihm oder seiner Familie beschäftigt ist, so ist dieser Person gegenüber entsprechend zu verfahren.