1 Begriff des Volontärs
Volontäre werden – grundsätzlich befristet – bei einem Arbeitgeber tätig, um einen Einblick in ein bestimmtes Fachgebiet zu erhalten und darin ausgebildet zu werden. Hauptsächlich Unternehmen im karitativen und kaufmännischen Bereich sowie die öffentliche Verwaltung bieten Volontariate an. Im Bereich der Presse gibt es ein Volontariat im herkömmlichen Sinne seit rund 200 Jahren. Es ist dort feststehender Bestandteil einiger Berufswege, z. B. für Redakteure.
Tariflich geregelte Volontariate in einigen Verlagen
Das Volontariat bei Tageszeitungen und Zeitschriften ist in Deutschland tarifvertraglich geregelt. Im "Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen" vom 1.11.2016 gibt es genaue Vorgaben über die Länge des Volontariats sowie die Inhalte der Ausbildung und die Bezahlung. Vorgesehen ist auch der Besuch von Volontärskursen. Der tarifvertraglich verankerte Anspruch der Volontäre auf festgelegte Ausbildungsinhalte gilt für alle Mitgliedsverlage des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger. Das Volontariat bei Buchverlagen oder PR-Agenturen ist nicht geregelt. Hier sind die Arbeitgeber, wie in anderen Branchen auch, frei in der Ausgestaltung ihrer Volontariate.
Das Volontariat ist kein feststehender Begriff und gesetzlich nicht geregelt. Auch von Ausbildungs- oder Prüfungsplänen ist eine Zeit als Volontär normalerweise nicht vorgesehen. Dementsprechend endet ein Volontariat auch nicht mit einem anerkannten Abschluss.
2 Grundsätzlich gelten die Vorschriften des BBiG
Regelmäßig handelt es sich bei einem Volontariat nicht um ein Arbeitsverhältnis. Dementsprechend zählen Volontäre zu den Auszubildenden im besonderen Ausbildungsverhältnis des § 26 BBiG. Als Folge gelten für das Volontariat die die §§ 10–16 und 17 Abs. 1, 6 und 7 BBiG sowie die §§ 18–23 und 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
2.1 Volontäre und Mindestlohn
Da Volontäre grundsätzlich als "andere Auszubildende" nach § 26 BBiG eingestuft werden, gilt für Sie der gesetzliche Mindestlohn nicht. Ein Volontariat kann nach Ansicht des BAG grundsätzlich auch nicht als mindestlohnpflichtiges Praktikum i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG eingestuft werden. In der Entwurfsbegründung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG heißt es, "der Praktikant müsse eingestellt worden sein, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine systematische Berufsausbildung handelt." Über weitere Kriterien, die als Maßstab für die Annahme einer "vergleichbaren praktischen Ausbildung" heranzuziehen sind, gibt die Gesetzesbegründung indes keinen eindeutigen Aufschluss. Zu der im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG eingefügten Legaldefinition wird ausgeführt, dass Rechtsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG, die auf eine praktische Ausbildung abzielen, welche mit der Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes vergleichbar seien, weder Arbeitsverhältnisse noch Praktikumsverhältnisse seien, und dass damit etwa Volontariate nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen.
Die Volontäre haben aber Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG.
Auch reine Arbeitsverhältnisse sind möglich
Sollte bei einem Volontariat ausnahmsweise die Arbeitsleistung des Volontärs im Vordergrund stehen und der Ausbildungscharakter dahinter zurücktreten, ist auch die Ausgestaltung als reines Arbeitsverhältnis denkbar. Nach der Rechtsprechung kommt es auf den Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten an. Überwiegt die Pflicht zur Erbringung der vertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis und nicht um ein anderes Ausbildungsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG. Es gelten dann die üblichen Regelungen für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss außerdem daran denken, die Leistung solcher Volontäre mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.
2.2 Unbefristete Beschäftigung im Anschluss
Hat der Volontär sein Volontariat abgeschlossen, kann der Arbeitgeber ihn unbefristet oder befristet einstellen. Die Befristung ist für bis zu 2 Jahre ohne Sachgrund möglich. Der Ausschluss einer befristeten Einstellung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für den Fall, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, greift in diesem Fall nicht. Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ebenso wenig schließt die frühere Beschäftigung als Praktikant, Volontär oder Umschüler eine sachgrundlose Befristung aus, wenn die Vordienstzeit in keinem Arbeitsverhältnis verbracht wurde.