Leitsatz
Im Rahmen von Stillhaltergeschäften erhaltene Optionsprämien unterliegen bisher der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. Der vom Stillhalter am Ende der Laufzeit der Option zu leistende Barausgleich führt nicht zu Werbungskosten bei diesen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG Dieser Barausgleich betrifft - wie die Lieferung des Basiswerts, an deren Stelle er tritt - ausschließlich die Vermögensebene des Stillhalters.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 1994 u.a. mehrere Optionsgeschäfte auf den DAX als Stillhalter abgeschlossen. Er verpflichtete sich gegenüber den Optionsberechtigten, am Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem jeweiligen Kurs des Basiswerts auszugleichen (Barausgleich). Er wurde aus dieser Verpflichtung auch in erheblichem Umfang in Anspruch genommen. In seiner Einkommensteuererklärung verrechnete er im Rahmen seiner Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG die vereinnahmen Optionsprämien mit dem gezahlten Barausgleich. Diesen Abzug des Barausgleichs als Werbungskosten versagte das Finanzamt mit der Begründung, die Zahlungen seien steuerlich unbeachtliche Verluste auf der Vermögensebene. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des FG liegen bei den als Barausgleich gezahlten Beträgen keine Werbungskosten vor, die von den Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG abzusetzen wären. Es handele sich vielmehr um Werteinbußen auf der Vermögensebene. In dem Begeben der Option, das die Zahlung der Stillhalterprämie auslöst, und dem nachfolgenden Geschäft, das in einer Glattstellung oder dem Basisgeschäft bestehen kann, liege kein einheitliches Termingeschäft. Es sei vielmehr zwischen Eröffnungs-, Basis- (Übertragungs-) und Gegengeschäft (Glattstellungsgeschäft) zu unterscheiden. Die steuerliche Folge ergebe sich letztlich daraus, ob die Option mit einem Glattstellungsgeschäft oder einem Übertragungsgeschäft beendet werde. Die Optionsprämie selbst werde davon unabhängig für eine wirtschaftliche und rechtlich selbstständige Leistung gezahlt, die in der Übernahme einer vertraglichen Bindung und dem Eingehen des Risikos der Inanspruchnahme bestehe. Sie sei unabhängig davon, ob (und wie) der Stillhalter in Anspruch genommen wird.
Wendet der Stillhalter Prämien für ein Glattstellungsgeschäft auf, um seine Einnahmen aus dem Stillhaltergeschäft - dem Begeben der Option - zu sichern, handelt es sich bei den gezahlten Prämien um Werbungskosten (Sicherung der Einnahmen). Entstehen dem Stillhalter dagegen Aufwendungen, weil der Optionsberechtigte seine Option ausübt, handelt es sich nach Auffassung des FG um Aufwendungen für das Basisgeschäft selbst, das ausschließlich die Vermögensebene betrifft und folglich keine Werbungskosten auslöst. Da sich bei einem Index-Wert (hier: DAX) als Basiswert der Option keine Lieferung eines Werts anschließen kann, entspricht der bei lieferbaren Werten bestehenden Lieferverpflichtung des Stillhalters seine Verpflichtung zum Barausgleich. Ebenso wie eine Lieferung lieferbarer Werte, die in der Praxis auch regelmäßig durch einen Barausgleich ersetzt wird, stelle der Barausgleich bei einer Option auf einen Index-Wert folglich ausschließlich eine Werteinbuße auf der Vermögensebene dar.
Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Überlegung, dass der Barausgleich im Ergebnis einer Glattstellung der Option kurz vor ihrem Laufzeitende entspricht. In Hinblick auf die rechtlich unterschiedliche Wertung beider Sachverhalte und der daraus resultierenden Differenzierung zwischen den Geschäften, die im Zuge der Abwicklung eines Optionsvertrags abgeschlossen werden können, sieht das FG keinen Ansatz für eine willkürliche Ungleichbehandlung beider Sachverhalte.
Hinweis
Die Entscheidung des FG entspricht der Verwaltungsauffassung und gilt nicht nur für die Zeit vor der Änderung des EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002, sondern auch für später abgeschlossene Stillhaltergeschäfte. Auch die Wertung der Erträge aus einem Stillhaltergeschäft als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat insoweit keine Änderung des Ergebnisses zur Folge. Auch nach dem neuen Recht ist eine Verrechnung der erhaltenen Optionsprämien nur mit den bei Abschluss eines Glattstellungsgeschäfts gezahlten Prämien vorgesehen. Die Verluste aus dem Übertragungsgeschäft bleiben unberücksichtigt, unabhängig davon, ob es sich um Übertragungsverluste hinsichtlich des Basiswerts oder um zu leistenden Barausgleich handelt.
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Urteil vom 19.09.2007, 2 K 13/06 (5)