Rz. 2
Anzeigepflichten in anderen Rechtsräumen. Anzeigepflichten für Steuergestaltungen bestehen in anderen Jurisdiktionen bereits seit geraumer Zeit. So kennen die USA schon seit 1984 entsprechende Regelungen, die zum Vorbild zur Einführung solcher Pflichten in Kanada und Großbritannien genommen wurden. Diese können auch als Orientierungspunkt für die OECD und damit die EU angesehen werden. Ferner bestehen bzw. bestanden bereits Anzeigepflichten für Steuergestaltungen in Südafrika, Israel, Portugal, Irland und Südkorea. In Frankreich war die Einführung einer Anzeigepflicht – ähnlich wie bisher in Deutschland – bislang gescheitert.
Rz. 3
OECD-BEPS-Projekt. Die wesentlichste Entwicklung auf internationaler Ebene, die in jüngerer Vergangenheit die Einführung der nun geltenden Mitteilungspflichten befördert hat, ist das OECD-BEPS-Projekt, konkret "Action 12 Mandatory Disclosure Rules". Ausfluss dieses Aktionspunkts waren Empfehlungen für die Gestaltung von Regeln, die Steuerzahler und Berater zur Offenlegung aggressiver Steuerplanungsregelungen verpflichten sollen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass frühzeitig Information über aggressive Steuerplanungsregelungen mitzuteilen sind.
Hintergrund dieser Empfehlungen war der Befund, dass der Mangel an zeitnahen, umfassenden und relevanten Informationen zu aggressiven Steuergestaltungen eine der größten Herausforderungen darstellt, vor denen die Steuerverwaltungen weltweit stehen. Diesem Mangel soll durch einen frühzeitigen Zugang zu relevanten Informationen abgeholfen werden. Konkret soll dies die Abschätzung von Steuerrisiken und kurzfristigen Gesetzesänderungen ermöglichen. Der auf OECD-Ebene erarbeitete Vorschlag beschreibt hierzu in allgemeiner, unverbindlicher Form mögliche gesetzgeberische Umsetzungen einer entsprechenden Mitteilungspflicht ("model mandatory disclosure rule"). Dabei wird auf bestehende Mitteilungsregimes (so. bspw. in Kanada, den USA und Südafrika) Bezug genommen.
Wenngleich die Arbeiten im Rahmen des BEPS-Projekts für die nun umgesetzte Mitteilungspflicht als ursächlich anzusehen sind, zeigen sich in den Empfehlungen eher abstrakte Parallelen zu den nun geltenden Pflichten. Vor diesem Hintergrund ist den Arbeiten der OECD keine nennenswerte Bedeutung bei der Auslegung der inländischen Mitteilungspflichten einzuräumen.
Rz. 4– 10
frei