Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
a) Anrechnung versus Freistellung
Literatur
CORDEWENER/SCHNITGER, Europarechtliche Vorgaben für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, StuW 2006 (in Vorbereitung); DAUTZENBERG, Unternehmensbesteuerung im EG-Binnenmarkt, 1997, S. 688 ff.; DAUTZENBERG, Doppelbesteuerung und EG-Vertrag, DB 1994, 1542 ff.; FARMER, EC Law and National Rules on Direct Taxation, EC Tax Review 1998, 13 ff.; GANDENBERGER, Kapitalexportneutralität versus Kapitalimportneutralität 1983; JACOBS, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 27 ff.; JEFFERY, The Impact of State Sovereignty on Global Trade and International Taxation, 1999, S. 89 f.; JIMÉNEZ, Towards Corporate Tax Harmonization in the European Community, 1999, S. 41 ff.; LEHNER, Das Territorialitätsprinzip im Lichte des Europarechts, in: FS Wassermeyer, 2005, 241 ff.; LEHNER, Der Einfluss des Europarechts auf die Doppelbesteuerungsabkommen, IStR 2001, 329 ff.; RÄDLER, Überlegungen zur Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Gemeinschaft, in: Lang (Hrsg.), Unternehmensbesteuerung in EU-Staaten, DStJG 14 (1994), 277 ff.; RÄDLER, Entspricht unser Außensteuerrecht der Neuordnung unserer Außenwirtschaft im Gemeinsamen Markt, StuW 1960, 729 ff.; SCHÖN, Hinzurechnungsbesteuerung und Europäisches Gemeinschaftsrecht, DB 2001, 940 ff.; SCHÖNFELD in: Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstättengewinnermittlung, 2005, Rz. 1119; SCHÖNFELD, Hinzurechnungsbesteuerung zwischen Steuerwettbewerb und Europäischen Grundfreiheiten, StuW 2005, 158 ff.; SCHÖNFELD, Hinzurechnungsbesteuerung und Europäisches Gemeinschaftsrecht, 2005, S. 175 ff.; TERRA/WATTEL, European Tax Law, 2001, S. 159 f.; VAN THIEL, Het direct werkende Europese gemeenschapsrecht en het inkomstenbelastingrecht en de belastingverdragen van de lidstaten, Tidschrift Fiscaal Ondernemingsrecht 2001, 78 ff.; TUMPEL, Europarechtliche Besteuerungsmaßstäbe für die grenzüberschreitende Organisation und Finanzierung von Unternehmen, DStJG 23 (2000), 321 ff.; VOGEL, Which Method Should the European Community Adopt for the Avoidance of Double Taxation, IBFD-Bulletin 2002, 4 ff.; VOGEL, World-wide vs. Source Taxation of Income, in: Vogel (Hrsg.), Influence of Tax Differentials on International Competitiveness, 1990, S. 115 ff.; Voß in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, J., Rdnr. 4 ff.; WATTEL, Red Herrings in Direct Tax Cases before the ECJ, Legal Issues of Economic Integration, 2/2004, 81 ff.; WATTEL, Home Neutrality in an Internal Market, ET 1996, 159 ff.
Rz. 21
Anrechnungsmethode und Binnenmarktkonzept. Soweit die ausländischen Einkünfte nicht aufgrund eines DBA oder einer unilateralen Regelung von der inländischen Besteuerung ausgenommen sind, soll eine drohende Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommensteuer gemäß § 34c EStG über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden werden. Der deutsche Steuergesetzgeber hat sich mit dieser Regelung dafür entschieden, neben der grundsätzlich vorherrschenden Freistellungsmethode für bestimmte Einkünfte auch die Anrechnungsmethode zu praktizieren. Auch wenn das Anrechnungsverfahren – wie gezeigt – den gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard zur Vermeidung von Doppelbesteuerung darstellt, wird aus der Perspektive des Binnenmarktkonzeptes teilweise eine Präferenz für eine kapitalimportneutrale Ausgestaltung der mitgliedstaatlichen Ertragsteuersysteme abgeleitet und damit eine Ausrichtung an der Freistellungsmethode gefordert. Eine kapitalexportneutrale Besteuerung bewirke nämlich, dass die inländischen Akteure das Interesse an einer Investition im Ausland verlieren. Dies stehe aber im Widerspruch zu der Idee eines Binnenmarktes, in welchem der ungehinderte Austausch des Produktionsfaktors Kapital gewährleistet sein soll. In der Tat, berücksichtigt man die (klassisch-)neoklassische Fundierung des Gemeinschaftsrechtes, dann setzt die Forderung nach einer optimalen Allokation der vorhandenen Ressourcen voraus, dass die Marktteilnehmer denjenigen Investitionsort frei wählen können, der die günstigsten Standortbedingungen bereithält. Zu diesen Bedingungen gehört aber auch ein im Vergleich geringeres Steuerniveau, dessen Ausnutzung der Ansässigkeitsstaat des Investors nicht vereiteln darf. Gleichwohl wird dieser Präferenz für eine Ausrichtung am Prinzip der Kapitalimportneutralität teilweise entgegengehalten, die Investitionsentscheidung solle allein von natürlichen und technischen Standortbedingungen bestimmt werden. Eine Orientierung an divergierenden (Steuer-)Rechtsvorschriften begründe aufgrund zusätzlicher Transaktions- und Informationsbeschaffungskosten die Gefahr unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen. Eine kapitalexportneutrale Besteuerung komme deshalb dem Grundgedanken eines Gemeinsamen Marktes näher. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist zuzugeben, dass divergierende Steuersysteme zu den aufgezeigten Effizienzeinbußen führen können. Dies gilt aber auch für Transaktions- und Informationsbeschaffungsk...