Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
a) Oasenbericht, Oasenerlass
Rz. 2
Steueroasenländer. Es gibt nicht wenige Staaten, die aus den unterschiedlichsten Gründen entweder nur niedrige Ertragsteuern erheben oder aber bestimmte Personen (Körperschaften) einer bevorzugten Besteuerung unterwerfen. Als klassische Steueroasenländer galten früher die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Niederländische Antillen, Bahamas und Bermudas. Einerseits sind seitdem weitere Staaten hinzugekommen. Andererseits können Länder, wie z.B. die Schweiz oder Luxemburg, nicht mehr als "klassische Steueroasenländer" bezeichnet werden. Es bestand schon immer der steuerliche Anreiz, Kapitalgesellschaften (Basis-, Briefkasten-, Oasen- oder Auffanggesellschaften) in einem sog. Niedrigsteuerland zu gründen, um Einkunftsquellen auf diese Gesellschaften zu übertragen und die daraus fließenden Einkünfte einer nur niedrigen Besteuerung zu unterwerfen. Diese Entwicklung reicht bis in die 20er Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Sie lebte vor allem nach dem 2. Weltkrieg wieder auf. Über sie berichtete die Bundesregierung im sog. Oasenbericht v. 23.6.1964. Zur Bekämpfung dieser Erscheinung erging ländereinheitlich der sog. Oasenerlass v. 14.6.1965, der das Problem über § 6 StAnpG (heute: § 42 AO) zu lösen versuchte, jedoch seitens der Rspr. (vgl. § 7 AStG Rz. 5) nicht die notwendige Unterstützung fand. Die Fortgeltung des sog. Oasenerlasses wurde dennoch am 2.5.1977 angeordnet. Bedingt durch die Rechtsentwicklung in den USA (vgl. Rz. 3) kam es im AStG letztlich zu einer Sondergesetzgebung in der Form der sog. Hinzurechnungsbesteuerung, nachdem zuvor im Jahr 1970 das Land Hessen den "Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerflucht" vorgelegt hatte.
b) Amerikanische Subpart-F-Gesetzgebung aus dem Jahre 1962
Rz. 3
Subpart-F. US-Präsident Kennedy hatte bereits am 20.4.1961 gesetzgeberische Maßnahmen gegen sog. Basisgesellschaften angekündigt. Diese Pläne führten im Rahmen der Kennedy-Steuerreform im Jahre 1962 zur sog. Subpart-F-Gesetzgebung in den USA, wobei sich der Begriff "Subpart-F" auf die Stellung der Vorschriften innerhalb des amerikanischen Steuerrechts bezieht. Ziel dieser Gesetzgebung war es, die Abschirmwirkung ausländischer Basisgesellschaften vor der Besteuerung in den USA aufzuheben. Dies sollte insbesondere für solche Einkünfte gelten, deren Verlagerung ins Ausland relativ einfach zu verwirklichen war. Dies galt für Kapitalerträge und für Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen des Stpfl. mit ihm nahestehenden Personen. Die Steuerpflicht setzte nicht bei der Basisgesellschaft, sondern beim inländischen Anteilseigner an. Der "Hinzurechnungsbetrag" wurde als Dividende besteuert. Eine spätere Ausschüttung war beim Anteilseigner steuerfrei. Der Gesetzesentwurf war erheblicher Kritik ausgesetzt. Im Mittelpunkt der Kritik standen die nachteiligen Wirkungen für international agierende amerikanische Unternehmen. Der Gesetzesentwurf konnte nur mit wesentlichen Einschränkungen durchgesetzt werden. Im Jahre 1986 führten die USA Sondervorschriften für Passiv Foreign Investment Companies ein.
c) CFC-Gesetzgebung in den EU-Mitgliedstaaten
Rz. 4
OECD-Aufforderung 1998 und internationale Ausweitung der Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund des BEPS-Projekts und der ATAD. Die OECD hat bereits durch den Report ihres Ministerrates v. 27./28.4.1998 ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, eine sog. CFC-Gesetzgebung zwecks Bekämpfung des illoyalen Wettbewerbs einzuführe...