Die Unternehmen der PKV sind privatrechtlich organisiert und wollen mit ihren Versicherungsangeboten Gewinne erzielen. Dabei arbeiten sie nach dem sog. Äquivalenzprinzip: Die Preise (Prämien) werden nach dem persönlichen Versicherungsrisiko des Versicherten bemessen. Für die Höhe der Prämien spielen das Eintrittsalter und bestehende Krankheiten eine wesentliche Rolle.
2.1 Versicherungsprämie
Bei Verträgen, die nach dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden, ist die Risikodifferenzierung nach dem Geschlecht (Unisex-Tarife) entfallen. Bis 21.12.2012 wurde das Geschlecht bei der Höhe der festgelegten Prämie berücksichtigt.
Die privaten Versicherer kalkulieren die Prämien grundsätzlich so, dass der monatliche Beitrag über die gesamte Versicherungsdauer in gleicher Höhe anfällt. Grundsätzlich wäre somit ein annähernd gleicher Beitrag vom Beginn bis zum Ende der Versicherung im Todesfall fällig. Dies wird dadurch erreicht, dass der Versicherungsnehmer in jüngeren Jahren einen höheren Beitrag bezahlt, als es seinem durchschnittlichen Risiko entspricht. Der Teil des über dem durchschnittlichen Risiko liegenden Beitrags wird als Altersrückstellung verwahrt und somit für alle in dem jeweiligen Tarif versicherten Personen angesammelt.
Dennoch führt diese Kalkulationsweise nicht dazu, dass Privatversicherte vor Prämienerhöhungen geschützt sind. Dies liegt insbesondere an den steigenden Kosten im Gesundheitswesen und der steigenden Lebenserwartung der Versicherten. Tarife mit vielen älteren Versicherten können oft nur die Prämienhöhe halten, wenn entsprechend viele junge Versicherte hinzukommen. Wird die Beitragshöhe jedoch für junge Versicherte insgesamt unattraktiv, bieten die Versicherungen diesen Tarif häufig nicht mehr an. Sie eröffnen neue Tarife, in denen sich dann vergleichsweise junge Klientel zu günstigen Preisen versichern können. Die bisherigen Tarife "vergreisen" und werden immer teurer.
2.2 Basistarif
Um der oben dargestellten Praxis entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die PKV zu einem Versicherungsangebot in Form eines Basistarifs verpflichtet. Werden Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, können sie sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Krankenversicherungspflicht im Basistarif versichern. Diese Frist gilt auch in allen Fällen, bei denen eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich ist. Der Basistarif ist brancheneinheitlich und somit bei allen PKV-Unternehmen identisch.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nur nach dem Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, nicht nach seinem Gesundheitsstatus. Es besteht wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung ein sog. Kontrahierungszwang. Risikoausschlüsse oder -zuschläge gibt es beim Basistarif nicht.
2.2.1 Leistungen
Im Leistungsumfang ist er mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.
Regelungen des Basistarifs
Der Basistarif muss Varianten vorsehen für Kinder und Jugendliche. Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte zu vereinbaren. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt 3 Jahre.
2.2.2 Beiträge
Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag errechnet sich für 2024 aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (14,6 %) und der Beitragsbemessungsgrenze 2024 von 5.175 EUR (2023: 4.987,50 EUR) zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2024: 1,7 %; 2023: 1,6 %). Der Höchstbeitrag für den Basistarif beträgt 2024 damit 843,53 EUR. Dazu kommt noch der Beitrag für die Pflegeversicherung.
2.3 Altersrückstellungen
Die Altersrückstellungen der bisherigen Versicherungszeit können bei einem Wechsel des PKV-Unternehmens auf die neue Versicherung übertragen werden. Dies erleichtert den Wechsel für langjährig PKV-Versicherte ganz erheblich. Der Druck, sich an einen einzigen Anbieter nahezu lebenslang zu binden, ist dadurch gemindert.
Die Altersrückstellungen können auch in den Basistarif der PKV übertragen werden. PKV-Versicherte können beim Wechsel in ein anderes privates Unternehmen für die ab dem 1.1.2009 abgeschlossenen Versicherungsverträge ihre Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs mitnehmen.