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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Höchstbetragsberechnung gem. § 34c Abs. 1 S. 2 EStG 2002 gemeinschaftsrechtswidrig?

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach welcher – in Einklang mit zwischenstaatlichen DBA – bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der inländischen ESt entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer auf die inländische ESt, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt, in der Weise angerechnet wird, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – einschließlich der ausländischen Einkünfte – ergebende inländische ESt im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte – und damit unter Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände – aufgeteilt wird?

 

Normenkette

§ 34c Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 S. 2, § 34d Nr. 6 EStG, Art. 56, Art. 57 Abs. 1 EG (= Art. 63, Art. 64 Abs. 1 AEUV)

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zusammen zur ESt veranlagt wurden. Im Streitjahr erzielten sie Kapitaleinkünfte u.a. aus Beteiligungen (sog. Streubesitz) an Kapitalgesellschaften aus den Niederlanden, aus Frankreich, Luxemburg, den USA, aus Japan sowie der Schweiz, und zwar Dividenden.

Die Kläger beanstanden, dass das FA die darauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gem. § 34c Abs. 1 S. 2 EStG nur mit 1 282 EUR ermittelte; die Nichtberücksichtigung der "überschießenden" ausländischen Quellensteuern von 1 571,02 EUR sei jedenfalls insoweit – i.H.v. 1 282 EUR – gemeinschafts- (und ggf. verfassungs-)rechtswidrig, als sich infolge der entsprechenden ausländischen Eink...

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