Leitsatz
1. Die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft unter gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Vorabgewinns erfolgt gegen Entgelt, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung rechnen kann.
2. Die Umsätze aus der Überlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz.
Normenkette
§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 UStG, § 51, § 51a BewG, Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Art. 295 Anhang VIII Nr. 4 und 5 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Der Kläger versteuert seine Umsätze nach § 24 UStG. Er ist mit einem Kapitalanteil von 97 % Komplementär einer KG; Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 3 % ist A. Die KG unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Ferkelaufzucht und versteuert ihre Umsätze gleichfalls nach § 24 UStG. Der Kläger und A verpflichteten sich, der KG Vieheinheiten zu überlassen. Sie erhielten hierfür einen Vorabgewinn von 5 EUR je Vieheinheit. Zudem verpachtete der Kläger gegen gesondertes Entgelt einen Ferkelaufzuchtstall an die KG.
Für die Überlassung der Vieheinheiten an die KG vereinnahmte der Kläger in den Streitjahren 545 EUR (2011), 650 EUR (2012) und 600 EUR (2013). Das FA ging von einem Entgelt für eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung aus. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.1.2018, 1 K 1018/16 U, Haufe-Index 13385400, EFG 2019, 1629) hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es handele sich um eine steuerbar und steuerpflichtig erbrachte Leistung, die nicht § 24 UStG unterliege. Letzteres begründete der BFH damit, dass es sich bei Überlassung von Vieheinheiten nicht um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handele, da der Kerngehalt der Leistung in der Verschaffung von Steuervorteilen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer zu sehen sei.
Hinweis
1. Steuerbar sind nur die gegen Entgelt ausgeführten Leistungen. Der hierfür erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt muss sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, das auch gesellschaftsvertraglicher Art sein kann.
2. Wird der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit für die Gesellschafter lediglich im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung vergütet, kommt dem im Hinblick auf die allgemein zu vermutende Zufallsabhängigkeit der Gewinnentstehung kein Entgeltcharakter zu. Der Gesellschafter ist dann ebenso wie der siegreiche Teilnehmer eines Turniers, der ein Preisgeld erhält, nicht steuerbar tätig.
3. Anders ist es, wenn die Gewinnverteilung durch Besonderheiten geprägt ist, die für einen Gesellschafter, der für seine Gesellschaft tätig ist, die Zufallsabhängigkeit seiner Gewinnberechtigung entfallen lassen. Dies trifft auf einen sog. Vorabgewinn zu, der die Gewinnverteilung in der Weise modifiziert, dass das Entstehen eines Vergütungsanspruchs des Gesellschafters dem Grunde nach feststeht. So ist es z.B. dann, wenn bei einer Gesellschaft, bei der im Hinblick auf die Vereinbarung von Gesellschafterbeiträgen kaum Kosten anfallen, mit einer jährlichen Gewinnentstehung zu rechnen ist.
Auf den Fall einer festen Verteilung des allgemeinen Gewinns nach den vermuteten Gesellschafterbeiträgen, bei der die Entstehung des (zu verteilenden) Jahresgewinns durch die Unwägbarkeiten der jährlichen Geschäftsentwicklung geprägt wird, ist dies nicht zu übertragen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 12.11.2020 – V R 22/19