§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG verlangt die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht, die der Exporteur mittels einer qualifizierten Bestätigungsabfrage nach § 18e UStG überprüfen kann.
Gutgläubigkeit i.S.d. § 6a Abs. 4 UStG: Hat sich der gutgläubige und sorgfältige Unternehmer im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Gültigkeit der dabei verwendeten USt-IdNr. bestätigen lassen und kann er sich auf die amtliche Mitteilung verlassen, weil ihm keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft begründet hätten, ist er gutgläubig i.S.d. § 6a Abs. 4 UStG und kann die nach § 6a Abs. 1 UStG erforderlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung als erfüllt ansehen. Hat der leistende Unternehmer im Zeitpunkt seiner Lieferung die vom Leistungsempfänger verwendete Nummer qualifiziert überprüft und keine Fehlermeldung erhalten, führt die rückwirkende Aussetzung oder Aberkennung der USt-IdNr. durch den anderen Mitgliedstaat nicht zur (rückwirkenden) Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Vertrauen auf Richtigkeit der Bestätigung durch BZSt: Hat das Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. zunächst schriftlich bestätigt, löscht die Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates diese aber nachträglich, ist der anfragende Unternehmer im Besitz einer Bestätigungserklärung, die inhaltlich ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr richtig ist. Insoweit stellt sich die Frage, wie lange der Unternehmer auf eine ihm erteilte Bestätigung vertrauen darf bzw. wann er eine erneute Anfrage mit Bezug auf eine konkrete Lieferung stellen muss. Relevant ist dies insbesondere bei sich wiederholenden Leistungsbeziehungen oder Dauerleistungsbeziehungen zu demselben Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat.
Bestätigungsanfrage bei Bestellung: Grundsätzlich sollte eine Anfrage im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Bestellung im Vorfeld der Leistung gestellt werden. Unschädlich ist, wenn einige Tage zwischen dem Erhalt der Bestätigungsmitteilung und der Ausführung der Leistung liegen. Wie weit die Zeitspanne zur Einholung einer weiteren Bestätigung dauern kann, hängt vom Einzelfall ab. Bei neuen Leistungsbeziehungen oder bei hohen Umsätzen dürften die Sorgfaltsanforderungen höher sein. Tägliche Abfragen sind aber auch insoweit nicht erforderlich. Gerade bei einer neuen Geschäftsbeziehung in einer für den Unternehmer nicht vertrauten Branche mit einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro sollte immer eine Abfrage am Tag des Vertragsschlusses und außerdem am Tag der Ausführung der Lieferung erfolgen, die innerhalb weniger Wochen in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist, selbst wenn keine Anhaltspunkte für die steuerliche Unzuverlässigkeit des Abnehmers vorliegen.