Leitsatz
Ein tauschähnlicher Vorgang bei der Einbringung von Wirtschaftsgütern in ein Unternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten kann nur insoweit vorliegen, als dem Einbringenden tatsächlich Gesellschaftsrechte gewährt werden. Dies ist insoweit ausgeschlossen, als die Gutschrift der Einbringung auf einem Kapitalkonto erfolgt, das weder die Gewinnverteilung, Gesellschafterstimmrechte noch einen Anteil am Gesamtvermögen oder am Auseinandersetzungsguthaben vermittelt. In diesem Fall bemessenen sich die Abschreibungen nach den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 7 Abs. 1 Satz 4(jetzt Satz 5) EStG a.F.) und nicht von den Teilwerten der eingebrachten Wirtschaftsgüter.
Sachverhalt
Nach dem Gesellschaftsvertrag einer neu gegründeten KG hatten die Kommanditisten ihre Kommanditeinlage von je 50.000 EUR durch die Übertragung von Grundbesitz zu erbringen. Als Gesellschafterkonto war das Einlagekonto (Kapitalkonto I) als Festkonto zur Verbuchung der Kommanditeinlagen vorgesehen. Für die Verbuchung von Gewinnanteilen und Entnahmen stand das Verrechnungskonto (Kapitalkonto II) zur Verfügung. Bestimmungen über die Verbuchung von Einlagen waren im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Mit notarieller Urkunde vom 5.9.2000 übertrugen die Kommanditisten geerbten und zuvor im Rahmen von Überschusseinkünften genutzten Grundbesitz auf die KG. In der Eröffnungsbilanz waren als Aktiva der Bestand der Finanzkonten mit 100.000 EUR sowie die Verkehrswerte des Grundbesitzes ausgewiesen. Als Passiva wurden die Kapitalkonten I der Kommanditisten mit je 50.000 EUR sowie die Kapitalkonten II der Kommanditisten aufgeführt. Mit Beschluss vom 10.1.2001 vereinbarten die Gesellschafter, dass die Kommanditeinlagen im Wege der Sacheinlage durch die Übertragung des Grundbesitzes erbracht werden sollen und die danach verbleibenden Werte einer gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage zugeführt werden. Der Gesellschaftsvertrag sollte entsprechend abgeändert werden. Die Bilanzen zum 31.12.2000 und 31.12.2001 wiesen ein variables Kapitalkonto bzw. eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage (vormals Kapitalkonto II) aus. Die Klägerin nahm einen tauschähnlichen Vorgang an und begehrte als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung die Teilwerte der Gebäude. Das Finanzamt erblickte in der Einbringung der Grundstücke eine verdeckte Einlage und erkannte Abschreibungen nur von den fortgeführten Anschaffungskosten des Erblassers an.
Entscheidung
Das FG gab der Klage nur teilweise statt und teilte den Einbringungsvorgang in einen tauschähnlichen Vorgang und eine Einlage auf. Durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages kam das FG zum Ergebnis, dass nur das Kapitalkonto I Gesellschaftsrechte vermittelt, nicht hingegen das Kapitalkonto II. Da nach dem Gesellschaftsvertrag die Kapitaleinlage der Kommanditisten durch eine Sacheinlage zu erfolgen hatte, wertet das FG die Einbringung der Grundstücke bis zur Höhe der Kommanditeinlagen (Kapitalkonto I) als tauschähnlichen Vorgang gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Rückwirkung der Vereinbarung vom 10.1.2001 auf den 5.9.2000 wurde versagt. Im Übrigen lehnte das FG einen tauschähnlichen Vorgang ab und ließ nur die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Erblassers als Abschreibungsbemessungsgrundlage zu.
Hinweis
Maßgebend war für das FG die Auslegung des Gesellschaftsvertrages zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls. Eine rückwirkende nachträgliche Abänderung findet steuerlich keine Beachtung (vgl. BFH v. 16.12.2003, VIII R 6/93, BFH/NV 2003, 36 mwN). Entscheidend ist daher, dass bereits im Zeitpunkt einer Gesellschaftsgründung sinnvolle und vorausschauende Regelungen getroffen werden. Nur auf diesem Wege lassen sich spätere negative steuerrechtliche Konsequenzen vermeiden und Optimierungen finden. Ebenfalls hätte sich im vorliegenden Fall angeboten eine Einbringung der Grundstücke gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt (beispielsweise in der Gestaltung eines Fremdkapitalkontos) vorzunehmen (vgl. BFH Urteil v. 19.10.1998, VIII R 69/95, BStBl 2000 II S. 230, BFH v. 5.6.2002, I R 81/00, BStBl 2004 II S. 344).
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.04.2006, 11 K 449/03