Leitsatz
1. Bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. Juni 2011, I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
2. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016, I R 61/14, BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48).
3. In die Bemessung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG können auch Wertveränderungen des Vermögensstamms eingehen.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2, § 34c Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 Satz 2, § 34d Nr. 6 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG, § 162 AO, Art. 11 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2 DBA-Portugal 1980
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. In den Jahren 2004, 2005 und 2007 (Streitjahre) erzielte sie u.a. Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen (portugiesische Anleihen mit fester Laufzeit und festem sowie variablem Zins; der vereinbarte Rückzahlungswert bei Fälligkeit betrug 100 % des Nominalwerts). Die Kurswerte von einigen dieser Anleihen waren an den Bilanzstichtagen 31.12.2005 und 31.12.2007 unter die Anschaffungskosten gesunken; sie beliefen sich bei einigen Anleihen auf mehr und bei einer Anleihe auf weniger als 100 % des Nominalwerts. Die Zinseinnahmen unterlagen in Portugal der Quellensteuer. Die Klägerin nahm Teilwertabschreibungen vor.
Das FA hat bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages gemäß § 34c EStG – neben hier nicht streitigen Aufwendungen (z.B. die anteilige Berücksichtigung von Refinanzierungsaufwendungen) – die auf die portugiesischen Einkünfte entfallende Gewerbesteuer, die Teilwertabschreibungen und einen geschätzten Verwaltungskostenanteil i.H.v. jährlich 500 EUR je Anleihe abgezogen (pauschaler Ansatz für Verwaltungskosten nach Angaben in Schulungsunterlagen für Betriebsprüfer von Kreditinstituten).
Die dagegen erhobene Klage hatte hinsichtlich der Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen und des geschätzten Verwaltungskostenanteils Erfolg (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 11.5.2016, 6 K 2122/14, Haufe-Index 9535365, EFG 2016, 1363).
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
1. Kernpunkt der Entscheidung ist die Höhe der Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer. Dabei war allerdings als "Vorfrage" (frühere Rechtsprechung bestätigend) auf die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen, einzugehen. Denn eine zulässige Teilwertabschreibung "wirkt" nicht nur bei der Einkommensermittlung, sondern auch bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG.
2. Die Klägerin hatte einkommensmindernd Teilwertabschreibungen auf die Anleihen vorgenommen. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung (liegt eine "voraussichtlich dauernde Wertminderung" vor?) hatte das FG insoweit allerdings unterlassen. Dies ist nun nach den schon im Urteil I R 98/10 (BFH, Urteil vom 8.6.2011, I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758, dazu Gosch, BFH/PR 2011, 370) ausgesprochenen Maßgaben nachzuholen (der dortigen, eher restriktiven Linie folgend das BMF-Schreiben vom 2.9.2016, BStBl I 2016, 995, Rz. 21).
3. Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags (bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 34d Nr. 6 EStG, die zum Gewinn eines inländischen Betriebs gehören): Nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG sind bei dieser Berechnung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den – diesen Einkünften zugrunde liegenden – Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist dabei das Veranlassungsprinzip. Bei der Prüfung, warum der Steuerpflichtige die Aufwendungen vorgenommen hat, kommt es auf die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" an ("Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen").
Den Anrechnungshöchstbetrag mindernde Abzugsposten im Streitfall:
- die auf die ausländischen Einkünfte der Klägerin entfallende Gewerbesteuer;
- die Depotgebühren;
- Verwaltungskosten (aber nicht in der vom FA im Streitfall angesetzten Höhe, die auf einem unspezifizierten Erfahrungswert beruhte; eine sachlich begründete Schätzung ist möglich);
- die Teilwertabschreibung (siehe 4.).
4. Dass die Teilwertabschreibung den Anrechnungshöchstbetrag (zum Nachteil des die Anrechnung begehrenden Steuerpflichtigen!) mindert, lässt sich dem Wortlaut entnehmen ("Betriebsvermögensminderungen") und entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Wertveränderungen des Vermögensstamms stehen mit der die Erzielung der ausländischen Einkünfte ermöglich...