Zum 01. 01. 2021 ist das "Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" – kurz das Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021) – in Kraft getreten (BGBl. I 2020, S. 3229). Es beinhaltet u. a. sowohl Änderungen im Gerichtskostengesetz (GKG) als auch Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da sich u. a. auch die dortigen Gebührentabellen geändert haben, müssen Sie bei der Abrechnung eines Einspruchsverfahrens sehr genau darauf achten, welche Gebührentabelle Anwendung findet. Es kommt entweder die Gebührentabelle der alten StBVV (ab dem 20. 12. 2012), die alte RVG-Tabelle für unbedingte Aufträge zwischen dem 01. 07. 2020 und dem 31. 12. 2020 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (bis 31. 12. 2020)) oder eben die neue RVG-Tabelle für unbedingte Aufträge ab dem 01. 01. 2021 in Betracht (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (ab 01. 01. 2021)).

Ausführungen zu den für Sie als StB maßgebenden Änderungspunkten erhalten Sie in den jeweiligen Rubriken.

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