Rz. 1
Die gesetzlichen Regelungen der heutigen §§ 13–15 BewG über den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen befanden sich ursprünglich in den §§ 144–146 AO 1919. Durch die VO v. 1.12.1930 sind sie fast unverändert in die §§ 7–19 BewG 1931 übernommen worden. Bei der Neufassung des BewG im Jahre 1934 erfolgte teilweise eine sachliche Änderung, die im Wesentlichen eine vereinfachte Berücksichtigung der Zwischenzinsen für die Kapitalisierung betraf; die entsprechenden Vorschriften erhielten die Paragraphen-Nummern 15–17 BewG. Durch das Änderungsgesetz v. 10.8.1963 wurde § 17a – der nunmehrige § 16 BewG – in das BewG 1934 eingefügt. Eine sachliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 17a Abs. 2 BewG brachte die verfassungskonforme Auslegung durch den Beschluss des BVerfG v. 26.1.1971.
Rz. 2
Das Bew-ÄndG 1965 hatte keine sachliche Änderung dieser Vorschriften zur Folge. Im BewG 1965 sind sie in den §§ 13–16 enthalten. Das Vermögensteuerreformgesetz v. 17.4.1974 hat § 14 BewG neu gefasst und zu einer Änderung der Vervielfältiger geführt. Außerdem ist § 16 Abs. 2 BewG ersatzlos weggefallen.
Durch Art. 3 Nr. 3 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992 wurde mit Wirkung v. 13.11.1992 §§ 13, 14 und 16 BewG geändert.
Rz. 3
Ein wesentlicher Eingriff in § 14 BewG erfolgte durch Art. 24 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG – v. 23.6.1993. Durch diese Vorschrift wurde die Anlage 9 zu § 14 BewG mit Wirkung v. 1.1.1995 auf der Grundlage der "Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88" neu gefasst. In diese Sterbetafel ist auch die "Allgemeine Sterbetafel 1986/87 für die DDR" eingegangen.
Rz. 4
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 meinte der Gesetzgeber festgestellt zu haben, dass sich in der steuerlichen Praxis die Probleme mit der Anwendung der Anl. 9 zu § 14 BewG, der die allgemeine "Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88 nach dem Gebietsstand seit dem 3.10.1990" zugrunde lag, mehrten. Welche Probleme dies genau sein sollten, wurden nicht angegeben. Und die Anwendung der Anl. 9 zu § 14 BewG war im Grunde genommen auch nicht dazu geeignet, Probleme in der Praxis zu bereiten. Tatsächlich war es schlicht und ergreifend so, dass seit der letzten Volkszählung im Jahr 1987, auf deren Ergebnisse die allgemeine Sterbetafel aufbaute, die Lebenserwartung deutlich zugenommen hatte, wie die vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Sterbetafeln belegen. Das führte dazu, dass sowohl Ansprüche als auch Lasten aus Nutzungen und Leistungen auf Lebenszeit bei einer Bewertung nach § 14 Abs. 1 BewG unangemessen niedrig bewertet wurden. Dies galt es richtigerweise zu ändern. Probleme wurden dabei sicherlich nicht beseitigt. Im Ergebnis bestand die Änderung darin, den Verweis auf die veraltete Anl. 9 zu § 14 BewG aufzuheben und § 14 Abs. 1 BewG dergestalt neu zu fassen, dass auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamts verwiesen wird. Um die praktische Anwendung zu erleichtern, wurde das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die sich aus der jeweils aktuellen Sterbetafel und der dazu gehörenden Absterbeordnung ergebenden Kapitalwerte einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Dabei soll unverändert von einem Zinssatz von 5,5 Prozent und dem Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ausgegangen werden. Seitdem gibt es insofern "Probleme in der Praxis" bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 BewG, als dass der Anwender genau zu schauen hat, für welchen Bewertungsstichtag welche Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen mit welchen Vervielfältigern anzuwenden ist. Aber auch dies sind keine wirklichen "Probleme", und die Praxis kommt ganz gut damit zurecht.